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Hallo,

ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen. Lufthansa bietet "unbürokratisch" 250 € Entschädigung an. Wären nicht 600 € Entschädigung zu fordern? Ist das wirklich strittig?

Folgender Sachverhalt:

Rückflug aus den USA nach München mit Weiterflug nach Hamburg, beide mit Lufthansa. Hin- und Rückflüge einheitlich in Deutschland gebucht. Direktflüge ohne Umsteigen gibt's leider nicht mehr. Eine Buchungsnummer je Umsteige-Hin- und Rückflug.
– Abflug in New York pünktlich gestartet und gelandet.

– Am Zwischenstopp in München erfahren, dass Weiterflug nach Hamburg annuliert wurde. Keine Nennung von Gründen.

– Automatische Umbuchung auf späteren Weiterflug nach Hamburg. Insgesamt sechs Stunden Wartezeit nach Langstreckenflug "totgeschlagen".

– Ankunft am Zielort mit 4 Stunden 10 Minuten Verspätung.   

Anmeldung einer Entschädigung nach der EU-Verordnung bei Lufthansa einige Tage später. Lufthansa bietet "unbürokratisch" 250 €. Ich widerspreche und berufe mich auf neuere Urteile, die besagen, dass ein einheitlich gebuchter Flug – obwohl mit Zwischenstopp – auch als ein solcher zu werten ist, letztlich also die verspätete Ankunft am Zielort für die Bemessung der Entschädigung relevant ist.

In meinem Fall also eine um vier Stunden verspätete Ankunft am Zielflughafen nach einem Langstreckenflug über 3500 km.

Lufthansa erwidert, dass eine Entschädigung nur für den innereuropäischen Flug (hier: München-Hamburg) geltend gemacht werden kann.

Stimmt das wirklich? Man liest so viel anderes .... ?

Bin für Hinweise dankbar! Vielen Dank,

New York-Fan

NACHTRAG/ERGEBNIS (04.02.2019):

Nachdem Lufthansa nicht mehr verhandeln und kommunizieren wollte, habe ich mich zur Vermeidung von Kosten und weil auch mir die Rechtslage eindeutig erschien an die SÖP / Schlichtungsstelle für den öffent. Personenusw.- auch Flugverkehr gewandt.

Ergebnis: 600 Euro Entschädigung!!  

Na bitte, geht doch.

Danke euch!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von New York über München nach Hamburg wahrgenommen. Der Flug von München nach Hammburg wurde jedoch annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Hamburg angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Nun stellt sich allerdings die Frage, welche Strecke maßgeblich ist. Lufthansa will Ihnen nämlich nur eine Ausgleichszahlung für die Strecke München-Hamburg gewähren, also 250 EUR. Sie sind allerdings der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die gesamte Strecke New York-München-Hamburg haben, also 600 EUR. 

Dazu hat das AG Köln folgendes entschieden: 

AG Köln, Urt. v. 23.02.2017, Az: 118 C 412/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 118 C 412/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger hatte bei der Beklagten Flüge von Moskau-Domodedowo über Frankfurt nach Toulouse gebucht. Der Flug nach Toulouse wurde annulliert und der Passagier ersatzbefördert, sodass er sein Ziel mit eintägiger Verspätung erreichte. Hierfür klagte er vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz gemäß Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ein. Die Beklagte verteidigte sich mit der Auffassung, für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung sei nur die annullierte Flugstrecke von Frankfurt nach Toulouse zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht Köln hat dem Klägerbegehren entsprochen.  Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 sei für die Berechnung der Entfernung auch bei der Selbstständigkeit der Teilflüge der letzte von der Annullierung betroffene Zielort maßgeblich. Für eine Unterscheidung zwischen Fluggästen, welche einen Direktflug gebucht haben und solchen, deren Flüge eine Zwischenlandung ausführen, bestehe kein sachlicher Grund. Dem Kläger wurde entsprrechend Schadensersatz in Höhe von 400 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen.

Maßgeblich ist also tatsächlich die gesamte Strecke. Sie haben meines Erachtens daher einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR.

Falls die Fluggesellschaft Ihnen jedoch die Ausgleichszahlung nicht gewähren will, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie vielleicht einen  Fachanwalt einschalten wollen. 

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Hallo New York-Fan,

auf deinem Flug  aus den USA nach München über Hamburg kam es zu einem Zwischenfall. Denn der Anschlussflug in Hamburg wurde annulliert. Letztendlich kamen Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten in München an. Lufthansa bot Ihnen lediglich eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro an, obwohl Sie die 600 Euro beanstanden.

Da Sie mit einer Verspätung von über 3 Stunden am Endziel angekommen sind, sollten Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen können. 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ihre Frage bezieht sich auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dieser ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Die Höhe bemisst sich folgendermaßen:

- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 kmund einer Verspätung um mehr als drei Stunden

- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Ihre Frage bezieht sich allerdings eher darauf, welche Strecke bei der Berechnung maßgeblich ist. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16(bei Google zu finden unter: "C 559/16 reise-recht-wiki.de")

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

LG Bremen, Urteil vom 5.6.2015, Az. 3 S 315/14 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "3 S 315/14 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall wurde der Flug der Kläger von San Francisco über Paris nach Bremen annulliert. Der Abschnitt San Francisco-Paris wurde auf der Bordkarte unter der Flugnummer AF4097 geführt und der Abschnitt Paris-Bremen wurde auf derselben Bordkarte unter der Flugnummer AF5532 geführt. Die Kläger forderten aufgrund der Annullierung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen vom Gericht zugesprochen, da beide Flüge trotz unterschiedlicher Flugnummern auf einer Bordkarte standen und somit als einheitlicher Flug zu betrachten sind. 

Daher denke ich, dass Ihnen 600 Euro für die Strecke zwischen den USA und München zustehen. Letztendlich ist es natürlich wichtig sich ausführlich zu informieren. Dies kann auch in weiteren Forenbeiträgen erfolgen. Im Zweifelsfalle kann ich mir vorstellen, dass es ratsam sein könnte, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

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