Sie haben einen Flug von New York über München nach Hamburg wahrgenommen. Der Flug von München nach Hammburg wurde jedoch annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Hamburg angekommen sind.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Nun stellt sich allerdings die Frage, welche Strecke maßgeblich ist. Lufthansa will Ihnen nämlich nur eine Ausgleichszahlung für die Strecke München-Hamburg gewähren, also 250 EUR. Sie sind allerdings der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die gesamte Strecke New York-München-Hamburg haben, also 600 EUR.
Dazu hat das AG Köln folgendes entschieden:
AG Köln, Urt. v. 23.02.2017, Az: 118 C 412/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 118 C 412/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger hatte bei der Beklagten Flüge von Moskau-Domodedowo über Frankfurt nach Toulouse gebucht. Der Flug nach Toulouse wurde annulliert und der Passagier ersatzbefördert, sodass er sein Ziel mit eintägiger Verspätung erreichte. Hierfür klagte er vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz gemäß Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ein. Die Beklagte verteidigte sich mit der Auffassung, für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung sei nur die annullierte Flugstrecke von Frankfurt nach Toulouse zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht Köln hat dem Klägerbegehren entsprochen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 sei für die Berechnung der Entfernung auch bei der Selbstständigkeit der Teilflüge der letzte von der Annullierung betroffene Zielort maßgeblich. Für eine Unterscheidung zwischen Fluggästen, welche einen Direktflug gebucht haben und solchen, deren Flüge eine Zwischenlandung ausführen, bestehe kein sachlicher Grund. Dem Kläger wurde entsprrechend Schadensersatz in Höhe von 400 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen.
Maßgeblich ist also tatsächlich die gesamte Strecke. Sie haben meines Erachtens daher einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR.
Falls die Fluggesellschaft Ihnen jedoch die Ausgleichszahlung nicht gewähren will, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.