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Hallo lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug von Chicago nach München bei der Lufthansa gebucht. Dieser wurde jedoch von United Airlines durchgeführt und hatte eine Verspätung von über drei Stunden.

Nun fragen sie sich, ob ihnen ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht.

Da sich die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, muss diese zunächst einmal anwendbar sein.

In räumlicher Hinsicht sind alle Flüge umfasst, die:

  • von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates starten oder 
  • in einem Mitgliedsstaat landen und von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ausgeführt werden

Das Ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Sie wurden von United Airlines befördert. Dies geschah zwar aufgrund eines Vertrages mit der Lufthansa, dennoch ist United Airlines das für sie ausführende Luftfahrtunternehmen.

Da United Airlines seinen Sitz in Chicago hat, ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung leider nicht eröffnet. Anders wäre es, wenn der Flug ein Teil einer Pauschalreise wäre.

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Sie haben einen Flug von Chicago nach München gebucht, welcher eine Verspätung von über 3 Stunden hatte.

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Fraglich ist jedoch, ob diese überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004: Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten (...)

Die Fluggastrechte Verordnung wäre also nur dann anzuwenden, wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gesellschaft ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall haben Sie die Flüge zwar bei Lufthansa gebucht, allerdings wurde dieser von United Airlines durchgeführt. Fraglich ist also, wer das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO: 

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Dazu auch folgende Urteile: 

AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)

Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

Da United Airlines in Ihrem Fall den Flug tatsächlich durchgeführt hat, gehe ich davon aus, dass United auch das ausführende Luftfahrtunternehmen war. 

Da United Airlines als amerikanisches Luftfahrtunternehmen keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist, könnte ich mir vorstellen, dass die EU-Fluggastrechte Verordnung tatsächlich keine Anwendung findet. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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