Sie hatten auf Ihrem Flug eine Verspätung von 6 Stunden. Lufthansa weist die von Ihnen geforderte Entschädigung über 250 Euro mit der Begründung zurück, dass widrige Wetterverhältnisse vorlagen, und sie daher nicht zu einer Entschädigung verpflichtet wären.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung
Im Falle einer Flugverspätung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt, Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.
Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Lufthansa nennt diesbezüglich "widrige Wetterverhältnisse". Leider ist dies relativ vage.
Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:
1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es nötig, dass Lufthansa eine weitere Abgrenzung vornimmt, was sie mit "widrigen Wetterbedingungen" meint.
Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände
Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.
Welche Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt Ihrer Reise herrschten, können Sie aber möglicherweise noch aus Ihrer Erinnerung abrufen. Ansonsten können Sie im Internet Seiten finden, die Ihnen die an diesem Tag herrschenden Wetterverhältnisse anzeigen können.
Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO
Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Lufthansa hat Ihnen bereits einen Betrag von 50 EUR für diese Betreuungsleistungen angeboten.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Anspruch auf Betreuungsleistungen unabhängig von dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. Sie sollten sich also nicht davon abwimmeln lassen, dass die Airline Ihnen 50 EUR anbietet, sondern darauf bestehen, dass Sie Ihnen tatsächlich beweist, dass widrige Wetterbedingungen vorgelegen haben und ansonsten zusätzlich Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen fordern.