Sie haben einen Flug von Israel über München nach Düsseldorf gebucht. Der Flug von Israel nach München hatte eine Verspätung von 1 Stunde, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Frankfurt und New York beträgt 6.204 km. Damit könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR haben.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
In Ihrem Fall wird das besonders hohe Flugaufkommen und die damit verbundene Flugsicherung als Grund für die Verspätung angegeben. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu zum Beispiel folgendes Urteil:
LG Köln, Urt. v. 26.01.2016, Az: 11 S 229/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 S 229/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser sich um mehrere Stunden verspätete, verlangt er nun eine Ausgleichszahlung. Die Airline begründet die Verspätung mit regulatorischen Maßnahmen der Flugsicherheit und beruft sich auf haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. In den flugsicherheits-technischen Maßnahmen seien Umstände zu sehen, auf die die Airline keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt hätte.
Generell ist zu sagen, dass außergewöhnliche Umstände immer für jeden Einzelfall und nach den speziellen Umständen bewertet werden müssen. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweislast für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hat.
Lufthansa muss Ihnen also genau darlegen, warum der erste Flug sich verspätet hat. Dazu reicht ein pauschaler Hinweis auf ein hohes Flugaufkommen meines Erachtens nicht.
Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.