Dein Flug nach Buenos Aires hatte technische Probleme. Du wurdest dann auf dieselbe Verbindung des nächsten Tages umgebucht - als eine der beiden Optionen für die du dich dann entschieden hast.
Du fragst dich, ob du deshalb, und wegen dem Mittelplatz, vielleicht entschädigt werden könntest.
Möglicherweise ergeben sich Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können bei einer Annulierung Ansprüche aus Artikel 5 möglich sein.
Du wurdest vorsorglich umgebucht, da die Airline erwartete wegen technischer Probleme nicht starten zu können.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Deine Airline scheint den Start aufgegeben zu haben, und buchte dich denke ich deshalb vorsorglich um. Von einer Annulierung würde ich persönlich ausgehen, und daher Artikel 5 EU-VO betrachten. Nach Artikel 5 EU-VO können sich dann nämlich Ansprüche ergeben:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Besonders interessant finde ich in deinem Fall Absatz 1 b). Dort steht, dass Absatz 9 gerade auch dann relevant wird, wenn der neue Flug erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annulierten Fluges liegt. Also wie bei dir, am nächsten Tag.
Artikel 9 gewährt Betreuungsleistungen, so ein Hotel und Verpeflegung. Du hast nun bei einem Freund übernachtet, insofern sind dir diesbezüglich keine Kosten entstanden. Aber so wie ich das sehe hätte dir vermutlich eine Übernachtung kostenfrei gestellt werden müssen.
Dann bleiben noch Artikel 7 und 8.
Artikel 8 gewährt Ansprüche auf Erstattung oder eine anderweitige Beförderung. Du hast eine anderweitige Beförderung wahrgenommen. Dazu näher Artikel 8:
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ich würde einmal unterstellen, dass dies die frühstmögliche Verbindung der Airline war. Du hast sie ja nun auch schon so angenommen.
Dann bleibt noch Artikel 7. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 entfallen nach Artikel 5 Absatz 3 manchmal, und zwar:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Insofern wäre denke ich interessant festzustellen, ob die technischen Probleme über die du informiert wurdest außergewöhnliche Umstände sein könnten. Dazu hier die wie ich denke einschlägige Rechtsprechung:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt grundsätzlich nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter LG Darmstadt 21 S 263/06 "reise-recht-wiki")
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
Gerade auch der EuGH vertritt also was technische Defekte angeht meiner Meinung nach eine relativ klare Linie.
Fortsetzung folgt....