Sie haben einen Flug von Dresden nach Thira (Santorini) über Frankfurt gebucht. Der Flug von Frankfurt nach Thira konnte jedoch nicht wie geplant starten und Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 13 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
In Ihrem Fall ist also von einer großen Verspätung auszugehen. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
In Ihrem Fall wird das besonders hohe Flugaufkommen und die damit verbundene Flugsicherung als Grund für die Verspätung angegeben. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu zum Beispiel folgende Urteile:
LG Köln, Urt. v. 26.01.2016, Az: 11 S 229/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 S 229/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser sich um mehrere Stunden verspätete, verlangt er nun eine Ausgleichszahlung. Die Airline begründet die Verspätung mit regulatorischen Maßnahmen der Flugsicherheit und beruft sich auf haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. In den flugsicherheits-technischen Maßnahmen seien Umstände zu sehen, auf die die Airline keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt hätte.
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 02.02.2017, Az: 4 C 1350/16 (2) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1350/16 (2) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Luftraumüberlastung stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.
Generell ist zu sagen, dass außergewöhnliche Umstände immer für jeden Einzelfall und nach den speziellen Umständen bewertet werden müssen. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweislast für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hat.
Lufthansa muss Ihnen also genau darlegen, warum der erste Flug sich verspätet hat. Dazu reicht ein pauschaler Hinweis auf ein hohes Flugaufkommen meines Erachtens nicht.
Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.