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Hallo, ich wollte mal fragen, wie die rechtliche Lage in meinem Fall ist. 

Ich habe einen Flug von Dresden nach Thira (Santorini) über Frankfurt gebucht. Der Flug von Frankfurt nach Thira sollte am 06.07.2019 um 22:15 Uhr starten. Wegen des erhöhten Flugaufkommen in Frankfurt waren wir nach Ansage des Piloten das 30. Flugzeug in der Warteschlange mit einer erwarteten Wartezeit von 40-45 Minuten. Alle Fluggäste haben wie geplant geboarded, jedoch konnte das Flugzeug an dem Tag nicht mehr abheben, da wir nach 23:00 Uhr aufgrund des Nachtflugverbots keine Startgenehmigung mehr bekommen haben. Am Ende mussten alle wieder aus dem Flugzeug raus und der Flug wurde für den 07.07.2019 um 10:00 Uhr neu angesetzt. 

Am nächsten Tag ging das ganze Spiel dann von vorne los. Wir haben geboarded, mussten dann aber wieder über 2 Stunden und 20 Minuten im Flugzeug sitzen, ohne uns einen Meter zu bewegen. Grund für diese Verspätung war angeblich, dass wir am Zielflughafen keine Landegenehmigung bekommen würden. Die Hoffnung der Lufthansa war, dass wir den slot eines anderen Fluges übernehmen, was aber nicht geklappt hat. 

Nach sehr langem Warten ist das Flugzeug dann irgendwann endlich gestartet und ich habe meinen Zielflughafen um 15:53 Uhr Ortszeit erreicht. Insgesamt also eine Verspätung von über 13 Stunden. Entsprechend habe ich mich an Lufthansa gewandt mit einer Forderung auf Entschädigung. Die haben mir jetzt folgende Antwort geschickt: 

Es tut uns leid, dass Sie am 6. Juli auf Ihrer Reise von Dresden über Frankfurt nach Santorini von einer über 13-stündigen Flugverspätung betroffen waren. Wir können sehr gut nachempfinden, wie nervenaufreibend dies für Sie gewesen sein muss.

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt ein sehr hohes Flugaufkommen zu verzeichnen ist, steht es leider nicht immer in unserer Macht, Sie rechtzeitig an Ihr Ziel zu bringen. Bitte seien Sie aber versichert, dass wir an vielen Standorten gemeinsam mit den Flughafenbetreibern und Flugsicherungen daran arbeiten, die Abläufe im Flugbetrieb ständig zu optimieren. Dennoch haben wir auf die operativen Vorgaben der Flugsicherung sowie des Flughafens keinen Einfluss und müssen den Anweisungen strikt Folge leisten.

So sehr wir Ihren Wunsch verstehen, für das ärgerliche Erlebnis eine Entschädigung zu erhalten: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Lufthansa für die Verspätung in diesem Fall nicht haftbar zu machen ist und wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen.

Macht es Sinn, dagegen in Widerspruch zu gehen, oder liegt Lufthansa wirklich nicht in der Pflicht, eine Entschädigung zu zahlen. Vielen Dank für Feedback :)

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo Sarah,

du hast einen Flug bei der Lufthansa von Dresden über Frankfurt nach Thira gebucht.

Jedoch gab es mehrere Zwischenfälle und Lufthansa konnte dich erst am nächsten Tag mit einer Verspätung von 13 Stunden an dein Ziel bringen. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegen Lufthansa hast.

In der Regel kann man in solchen Fällen auf die Rechte und Pflichten, die sich aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben, verweisen.

Diese stärkt die Rechte der Flugpassagiere in Fällen von Annullierungen, Verspätungen oder einer Nichtbeförderung.

Da die Lufthansa deinen Weiterflug auf den nächsten Tag verschoben hatte, kann man meiner Meinung nach eindeutig von einer Annullierung sprechen. Die Ansprüche von Fluggästen ergeben sich aus Art. 5 der EG-VO 261/2004. Für dich von Bedeutung scheint insbesondere Art. 5 I c) iii), da dir ja erst am Tag vor deinem Abfluges von der Verschiebung berichtet wurde. Insofern solltest du in jedem Fall einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO haben. Diese ergeben sich folgendermaßen:

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Beachtet werden muss allerdings, dass diese Ausgleichsleistungen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden müssen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen, so Art. 5 III EG-VO. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man Gegebenheiten, die außerhalb des normalen Betriebsablaufs liegen und nicht Teil des normalen Betriebsablaufs sind. So ist das etwa bei gewissen Wetterbedingungen oder Streiks der Fall. Dies ist meiner Meinung nach vorliegend aber nicht ersichtlich, da solche nicht vorgetragen wurden.

Zudem hättest du meines Erachtens nach auch einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und 9 der Verordnung gehabt. 

Den Fluggästen müssen in der Wartezeit Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden, sowie eine Übernachtungsmöglichkeit geboten werden inklusive der Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Zudem muss den Fluggästen angeboten werden, dass diese unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden dürfen.

Allerdings kann ich Ihnen nur empfehlen, dass sich für einen konkreten Überblick über ihre rechtliche Situation mit einen Fachanwalt auseinander setzen. 

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Sie haben einen Flug  von Dresden nach Thira (Santorini) über Frankfurt gebucht. Der Flug von Frankfurt nach Thira konnte jedoch nicht wie geplant starten und Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 13 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

In Ihrem Fall ist also von einer großen Verspätung auszugehen. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.  

In Ihrem Fall wird das besonders hohe Flugaufkommen und die damit verbundene Flugsicherung als Grund für die Verspätung angegeben. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu zum Beispiel folgende Urteile: 

LG Köln, Urt. v. 26.01.2016, Az: 11 S 229/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 S 229/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser sich um mehrere Stunden verspätete, verlangt er nun eine Ausgleichszahlung. Die Airline begründet die Verspätung mit regulatorischen Maßnahmen der Flugsicherheit und beruft sich auf haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. In den flugsicherheits-technischen Maßnahmen seien Umstände zu sehen, auf die die Airline keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt hätte.

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 02.02.2017, Az: 4 C 1350/16 (2) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1350/16 (2) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Luftraumüberlastung stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Generell ist zu sagen, dass außergewöhnliche Umstände immer für jeden Einzelfall und nach den speziellen Umständen bewertet werden müssen. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweislast für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hat. 

Lufthansa muss Ihnen also genau darlegen, warum der erste Flug sich verspätet hat. Dazu reicht ein pauschaler Hinweis auf ein hohes Flugaufkommen meines Erachtens nicht. 

Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.  

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