Dir wurde eine Beförderung aus den USA zurück nach Deutschland am Schalter verweigert, obwohl der Flug vorher so an der Hotline besprochen und eigentlich auch umgebucht wurde. Mit einer Umbuchungspauschale warst du einverstanden.
Du fragst dich nun, da du dir einen neuen Flug buchen musstest, und du die Travelvouchers nicht annehmen möchtest, welche Möglichkeiten du hast.
Du sagst, das amerikanisches Recht anzuwenden sei. Dies möchte ich einmal nachprüfen, und dazu einen Blick auf die EU-Fluggastrechteverordnung werfen, aus der sich sonst möglicherweise Ansprüche für dich ergeben könnten.
Der Anwendungsbereich ist Artikel 3 der EU-VO zu entnehmen:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Fall 1 a) trifft schon einmal nicht zu, trittst du den Flug ja nicht in einem Mitgliedstaat an.
Nun zu Fall 1 b). United Airlines ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, und dementsprechend kommt auch Fall 1 b) leider nicht in Betracht.
Ich glaube deshalb dass du Recht hast, tatsächlich amerikanisches Recht auf deinen Fall Anwendung finden könnte, und du dich an eine andere Stelle wenden musst. Vielleicht an einen Anwalt für internationales Recht beziehungsweise eine Spezialisierung in Richtung des amerikanischen Rechts.