Hallo Steffen,
Ich mag ja die Aussage „In der Regel bekommt man sein Geld zurück“. Ja, es ist jetzt eben nicht die Regel.
Nun ja, ich würde gern wie folgt Ihre Frage beantworten:
(1) Rechtsvorschriften
Zunächst ist meiner Ansicht nach zu klären, welches Recht anwendbar ist. Wenn Ihr Flug in den USA auf dem europäischen Boden startet, ist für Sie primär die Verordnung 261/2004. Das US-Amerikanische Recht hat erstmal nichts damit zu tun, was auch nicht weiter schlimm ist, denn die Vorschriften stimmen im Wesentlichen überein. Vielleicht gilt auch das US-Amerikanische Recht, da Sie jedoch vermutlich die Klage nicht in den USA erheben werden, ist es an dieser Stelle irrelevant.
Darüber hinaus gibt es weitere Unterschiede. Startet der Flug innerhalb Deutschlands, ist zusätzlich das deutsche Recht anwendbar. Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 können entweder am Ort des Sitzes der beklagten Airline oder am Erfüllungsort eingeklagt werden. Der Erfüllungsort ist nach Wahl des Fluggastes der Abflug- oder der Zielort.
Selbst wenn der Flug mit der United Airlines außerhalb von Deutschland starten sollte und Sie sich eines Zubringerfluges bedient hätten, haben Sie immer noch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Die Voraussetzung dafür ist die einheitliche Buchung beider Teilstrecken (EuGH, Urt. v. 07.03.2018, Az: C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16).
(2) Rechtslage
Nun zu Ihren eigentlichen Ansprüchen. Für Flüge innerhalb der Europäischen Union ist primär die Verordnung Nr. 261/2004 relevant, wie Sie bereits festgestellt haben. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 sagt auch richtigerweise, dass im Falle einer Flugannullierung oder einer erheblichen Flugverspätung der Fluggast einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung oder kostenlose und vollständige Erstattung hat. Und genau da liegt das Problem. Sofern Ihr Flug nicht annulliert wurde und sich nicht um mehr als 5 Stunden verspätet hat, können Sie keinen Anspruch auf die Erstattung geltend machen.
Dann bleibt noch der Fall der Nichtbeförderung. Allerdings sehe ich es auch da problematisch. Eine Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn Ihnen das Check-in oder das Boarding ohne Grund verweigert wird. Bei Beförderungsverweigerung würden Sie dieselben Ansprüche haben, wie bei einer Annullierung. Mehrere Gerichte haben auch bereits bestätigt, dass das Erscheinen am Check-in-Schalter oder Gate nicht zwingend notwendig ist, wenn die Beförderung aller Voraussicht nach zu verweigern ist. Allerdings hätte United Airlines einen triftigen Grund gehabt, Sie nicht mitnehmen zu wollen – das Einreiseverbot.
Soweit ich weiß, muss die Airline Sie auf eigene Kosten zurückfliegen, wenn Sie an der Passkontrolle in den USA aufgrund des Einreiseverbotes oder sonstigen Problemen mit Reiseunterlagen abgewiesen werden. Deshalb prüfen Fluggesellschaften beim Check-in immer, ob die Visaerfordernisse eingehalten wurden und die Unterlagen richtig und vollständig sind. Andernfalls muss die Beförderung verweigert werden und die Verantwortung liegt beim Fluggast.
Sofern das deutsche Recht anwendbar ist, könnte Ihr Fall über Leistungsstörungsrecht gelöst werden. Wenn die Leistung gem. § 275 BGB unmöglich zu erbringen ist, haben Sie natürlich auch keinen Anspruch auf die Leistung (Flug). In dem Fall entfällt auch der Anspruch der United auf die Gegenleistung (Flugpreis) nach § 326 Abs. 1 BGB.
Darüber hinaus darf United Airlines die Stornierung bzw. Erstattung nicht gänzlich verweigern. Die Rückzahlung von etwaigen Steuern und Gebühren, die die United nur dann entrichtet, wenn Sie den Flug tatsächlich beanspruchen, steht Ihnen allenfalls zu (LG Köln, Urt. v. 30.08.2016, Az: 11 S 497/15, AG Erding, Urt. v. 11.10.2018, Az: 4 C 2612/18).
Ganz sicher bin ich mir bei meiner Erörterung natürlich nicht, sie stellt keinen professionellen Rechtsrat dar. Bei solch schwierigen Angelegenheiten ist es immer ratsam, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten, insbesondere, wenn Sie zu klagen beabsichtigen.