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Guten Tag,

durch die Corona-Krise konnten wir unsere Reise nach New York nicht antreten. Wir haben nach der Ankündigung Kontakt mit dem Kundensupport aufgenommen und wollten uns über unsere Möglichkeiten erkundigen.Die Dame am Telefon hat darauf angeboten den Flug für uns zu stornieren und den Fall ans Refundbüro weiterzuleiten, mit der Aussage: "In der Regel werden diese Fälle dann durchgewunken und man bekommt sein Geld zurück." Natürlich ist es anders gekommen. Die Airline weigert sich zuzahlen. Viele Telefonate später hier es heute: "Ihnen wurde ja ein anderer Flug angeboten." (Was nicht stimmt) "Ich weiß zwar das Sie den wegen dem Einreiseverbot nicht wahrnehmen hätten können, aber damit sind wir nicht mehr verpflichtet Ihnen ihr Geld zurück zuzahlen." (Was einfach nur Irsinn ist.) Insgesamt bekommt man nichts schriftlich, weshalb wir jetzt dazu übergegangen sind die Telefonate aufzuzeichnen.

Dabei schein die rechtslage (in meinen Augen) ziemlich klar zu sein und das DOT der USA hat die Airlines jetzt nochmal explizit zum befolgen der Regeln aufgefordert:

"A passenger is entitled to a refund if the airline cancelled a flight, regardless of the reason, and the passenger chooses not to be rebooked on a new flight on that airline"

und

"If your flight is cancelled and you choose to cancel your trip as a result, you are entitled to a refund for the unused transportation – even for non-refundable tickets. You are also entitled to a refund for any bag fee that you paid, and any extras you may have purchased, such as a seat assignment."
and according to the air passenger right of the european union."

Da es sich um einen EU-Flug handelt, greift ebenso EU-Recht*:

"Regulation (EC) No 261/2004 of the European Parliament and of the Council:
Passengers whose flights are cancelled should be able either to obtain reimbursement of their tickets or to obtain re-routing under satisfactory conditions, and should be adequately cared for while awaiting a later flight."

und

"Article 7/3:
The compensation referred to in paragraph 1 shall be paid in cash, by electronic bank transfer, bank orders or bank cheques or, with the signed agreement of the passenger, in travel vouchers and/or other services."

und

"Article 8 – Right to reimbursement or re-routing
1a - reimbursement within seven days, by the means provided for in Article 7(3), of the full cost of the ticket at the price at which it was bought, for the part or parts of the journey not made, and for the part or parts already made if the flight is no longer serving any purpose in relation to the passenger's original travel plan, together with, when relevant,"

* EU air passenger rights apply: • If your flight is within the EU and is operated either by an EU or a non-EU airline • If your flight arrives in the EU from outside the EU and is operated by an EU airline • If your flight departs from the EU to a non-EU country operated by an EU or a non-EU airline • If you have not already received benefits (compensation, re-routing, assistance from the airline) for flight related problems for this journey under the relevant law of a non-EU country.

Beschwerden über die entsprechenden Stellen (EU und USA) habe ich bereits gestellt, aber ich würde gerne mehr tun, nur weiß ich leider nicht mehr weiter. In den USA wurden mittlerweile einige Klagen gegen Unidet eingereicht und irgendwie würde ich gerne ähnliches probieren.

Vielen Dank für jeden der Ideen hat.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Steffen,

Ich mag ja die Aussage „In der Regel bekommt man sein Geld zurück“. Ja, es ist jetzt eben nicht die Regel.

Nun ja, ich würde gern wie folgt Ihre Frage beantworten:

(1)      Rechtsvorschriften

Zunächst ist meiner Ansicht nach zu klären, welches Recht anwendbar ist. Wenn Ihr Flug in den USA auf dem europäischen Boden startet, ist für Sie primär die Verordnung 261/2004. Das US-Amerikanische Recht hat erstmal nichts damit zu tun, was auch nicht weiter schlimm ist, denn die Vorschriften stimmen im Wesentlichen überein. Vielleicht gilt auch das US-Amerikanische Recht, da Sie jedoch vermutlich die Klage nicht in den USA erheben werden, ist es an dieser Stelle irrelevant.

Darüber hinaus gibt es weitere Unterschiede. Startet der Flug innerhalb Deutschlands, ist zusätzlich das deutsche Recht anwendbar. Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 können entweder am Ort des Sitzes der beklagten Airline oder am Erfüllungsort eingeklagt werden. Der Erfüllungsort ist nach Wahl des Fluggastes der Abflug- oder der Zielort.

Selbst wenn der Flug mit der United Airlines außerhalb von Deutschland starten sollte und Sie sich eines Zubringerfluges bedient hätten, haben Sie immer noch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Die Voraussetzung dafür ist die einheitliche Buchung beider Teilstrecken (EuGH, Urt. v. 07.03.2018, Az: C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16).

(2)      Rechtslage

Nun zu Ihren eigentlichen Ansprüchen. Für Flüge innerhalb der Europäischen Union ist primär die Verordnung Nr. 261/2004 relevant, wie Sie bereits festgestellt haben. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 sagt auch richtigerweise, dass im Falle einer Flugannullierung oder einer erheblichen Flugverspätung der Fluggast einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung oder kostenlose und vollständige Erstattung hat. Und genau da liegt das Problem. Sofern Ihr Flug nicht annulliert wurde und sich nicht um mehr als 5 Stunden verspätet hat, können Sie keinen Anspruch auf die Erstattung geltend machen.

Dann bleibt noch der Fall der Nichtbeförderung. Allerdings sehe ich es auch da problematisch. Eine Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn Ihnen das Check-in oder das Boarding ohne Grund verweigert wird. Bei Beförderungsverweigerung würden Sie dieselben Ansprüche haben, wie bei einer Annullierung. Mehrere Gerichte haben auch bereits bestätigt, dass das Erscheinen am Check-in-Schalter oder Gate nicht zwingend notwendig ist, wenn die Beförderung aller Voraussicht nach zu verweigern ist. Allerdings hätte United Airlines einen triftigen Grund gehabt, Sie nicht mitnehmen zu wollen – das Einreiseverbot.

Soweit ich weiß, muss die Airline Sie auf eigene Kosten zurückfliegen, wenn Sie an der Passkontrolle in den USA aufgrund des Einreiseverbotes oder sonstigen Problemen mit Reiseunterlagen abgewiesen werden. Deshalb prüfen Fluggesellschaften beim Check-in immer, ob die Visaerfordernisse eingehalten wurden und die Unterlagen richtig und vollständig sind. Andernfalls muss die Beförderung verweigert werden und die Verantwortung liegt beim Fluggast.

Sofern das deutsche Recht anwendbar ist, könnte Ihr Fall über Leistungsstörungsrecht gelöst werden. Wenn die Leistung gem. § 275 BGB unmöglich zu erbringen ist, haben Sie natürlich auch keinen Anspruch auf die Leistung (Flug). In dem Fall entfällt auch der Anspruch der United auf die Gegenleistung (Flugpreis) nach § 326 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus darf United Airlines die Stornierung bzw. Erstattung nicht gänzlich verweigern. Die Rückzahlung von etwaigen Steuern und Gebühren, die die United nur dann entrichtet, wenn Sie den Flug tatsächlich beanspruchen, steht Ihnen allenfalls zu (LG Köln, Urt. v. 30.08.2016, Az: 11 S 497/15, AG Erding, Urt. v. 11.10.2018, Az: 4 C 2612/18).

Ganz sicher bin ich mir bei meiner Erörterung natürlich nicht, sie stellt keinen professionellen Rechtsrat dar. Bei solch schwierigen Angelegenheiten ist es immer ratsam, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten, insbesondere, wenn Sie zu klagen beabsichtigen.

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