Sie haben einen Flüge von Berlin nach Bali gebucht. Sie fragen nun, ob Sie wegen der Einreisebeschränkung aufgrund des Coronavirus einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung haben.
Der Anspruch auf eine Stornierung und Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 ergeben:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 besteht gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Das bedeutet für Sie, dass Ihnen der Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung und eine Erstattung in Geld eigentlich nur dann zusteht, wenn die Fluggesellschaft den Flug auch tatsächlich annulliert.
Da es sich bei der Coronapandemie jedoch um eine absolute Ausnahmesituation handelt, könnte ich mir vorstellen, dass die Situation durchaus anders stehen könnte. Hierfür bliebt abzuwarten, wie die künftige Rechtssprechung über solche Fälle entschieden wird.
Da das Thema sehr komplex und auch sehr neu ist, empfehle ich das Einschalten eines Anwalts.