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Hallo,

Wir wollen Ende Mai mit Qatar nach Singapur fliegen. Zurück dann ab Bali nach München.

Durch den aktuell Coronavirus bietet Qatar eine kostenfreie Stornierung für die Flüge an, zumindest sollte das aktuelle Einreiseverbot in Singapur bis dahin noch gelten. Wie ist das, wenn die Einreise für Deutschland verboten ist und man dadurch den Flug nicht antreten kann? Qatar bietet bei kostenloser Stornierung einen Gutschein in Höhe vom Flugpreis an, der innerhalb eines Jahres eingelöst werden kann. Ist das mit dem Gutschein rechtens, oder kann ich verlangen dass mir mein Geld zurück gezahlt wird? Ein Gutschein bringt mit nicht viel...
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Lea!

Zunächst muss man sagen, dass die Situation mit dem Coronavirus einen Ausnahmezustand darstellt, den es so wahrscheinlich noch nie gab. Fluggesellschaften werden vermutlich noch eine Reihe von Kulanz- und Sonderregellungen für Fluggäste bereits gebuchter Flüge treffen, wenn dieser Zustand weiter anhält. Gerade eben habe ich in den Nachrichten gelesen, dass Lufthansa gestrandete Fluggäste mit Sonderflügen zurück nach Deutschland bringt.

Nun ja, ich würde behaupten, dass das Angebot eines Gutscheins in Höhe des vollen Flugpreises rechtens ist. Die rechtliche Situation würde ich wie folgt beschreiben.

(1)      Geltungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004

Grundsätzlich können Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen, sofern die Verordnung auf Ihr Flug anwendbar ist. Auf Ihren Hinflug ist die Verordnung lt. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 261/2004 anwendbar – Sie treten Ihren Flug im EU-Inland an. Da der Hinflug und der Rückflug als zwei unterschiedliche Beförderungsleistungen bzw. Beförderungsverträge betrachtet werden, ist die Anwendung auf den Rückflug nicht gegeben, sofern der Rückflug ebenfalls von Qatar Airways oder jedenfalls von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, die Ihren Hauptsitz nicht in einem EU-Staat hat.

(2)      Erstattung des Flugpreises

Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 können Fluggäste annullierter Flüge zwischen einer anderweitigen Beförderung und einer kostenlosen Stornierung des Fluges wählen. Und genau darin liegt das Problem. Solange Qatar Airways den Flug nicht annulliert oder erheblich verändert, was einer Annullierung gleichgestellt wird, darf sie auch Gutscheine bei Stornierungen anbieten. Dies gilt jedenfalls für Flüge, die im EU-Inland starten und der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 unterliegen.

Vermutlich bleibt es die ersten Gerichtsentscheidungen zu solchen Fällen abzuwarten. Es ist denkbar, dass die Gerichte Fluggesellschaften bei Einreiseverboten zu vollständiger Erstattung verpflichten, weil es sich um eine extreme Ausnahmesituation handelt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Hilfe und Orientierung gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie einen Anwalt für Flugrecht.  

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben einen Flüge bei Qatar Airways für Ende Mai gebucht. Nun bietet die Fluggesellschaft die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung für einen Gutschein aufgrund des Coronavirus. Sie fragen nun, ob Sie auch einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld haben oder den Gutschein annehmen müssen. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Falls Sie also den Anspruch auf die Unterstützungssleistungen haben sollten, können Sie auch eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld fordern. Der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 besteht gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen der Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung und eine Erstattung in Geld nur dann zusteht, wenn die Fluggesellschaft den Flug auch tatsächlich annulliert. Sollte Qatar den Flug wie geplant anbieten, bleibt Ihnen meines Erachtens nur die Möglichkeit einen Gutschein anzunehmen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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