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Hallo,

ich habe mit EasyJet einen Flug nach Israel gebucht gehabt. Aus der Presse habe ich erfahren, dass es heftige Einreisebeschränkungen für Reisende aus Deutschland gibt und alle erstmal 14 Tage in Israel in Quarantäne müssen wegen des Coronavirus. Das ist zwar noch kein Einreiseverbot, aber für mich wird die Reise zwecklos, da ich bereits nach 11 Tagen wieder nach Deutschland fliegen wollte. Ich habe EasyJet gebeten, mir die Flugkosten bei Flugstorno auf Grund des Coronavirus zu erstatten. EasyJet hat mir geantwortet, dass sie das Ticket "leider nicht erstatten" könnten, da der Flug ja stattfinden würde. Der Flug ist wegen des Coronavirus tatsächlich noch nicht von EasyJet gecancelt, aber ich kann doch nicht bei den Einreisebestimmungen nach Israel fliegen. 

EasyJet schreibt auf deren Webseite

Arrival restrictions on flights from Italy to Israel

Following the Israeli Government’s travel restrictions, only Israeli nationals or residents in possession of an Israeli passport, Israeli Identity Cards or A/5 Residence permits will be allowed to travel on flights from Italy to Israel until further notice. Customers without relevant Israeli documents will be stopped at the departure airport, therefore we ask you not to travel to the airport. If you are affected by these restrictions and wish to request a refund please contact our contact centre – details can be found here. If you didn’t book your flights directly with us then please contact the agency you booked your flights with to arrange this.

Israelische Einschränkungen 

Nach einer Aktualisierung der Reisebeschränkungen der israelischen Regierung wurde easyJet darauf hingewiesen, dass Passagiere, die in den letzten 14 Tagen Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien und die Schweiz besucht haben und keine israelischen Staatsbürger sind, ab dem 6. März um 6 Uhr eine Wohnadresse und Telefonnummer nachweisen müssen, unter der sie sich 14 Tage lang selbst isolieren können, um in das Land einreisen zu dürfen. Israelische Staatsbürger, die aus diesen Ländern stammen, müssen sich ebenfalls selbst isolieren. Wir raten daher den Passagieren, sicherzustellen, dass sie diese Anforderungen erfüllen, um mit uns zu fliegen. Das Flugprogramm von easyJet von und nach Israel bleibt davon unberührt. 

Wie bereits weiter unten angekündigt, wird Fluggästen aus Italien, die keine israelischen Staatsbürger sind, die Einreise verweigert, sodass wir nur israelische Staatsbürger bitten, diese Flüge anzutreten. 

Alle betroffenen Passagiere wurden per E-Mail und SMS informiert. Kunden, die nicht reisen können, wurden über ihre Alternativen informiert. easyJet hält sich an die Anweisungen der zuständigen Behörden, und obwohl sich diese Umstände außerhalb unserer Kontrolle befinden, entschuldigen wir uns für die Unannehmlichkeiten.

Muss EasyJet mir den Ticketpreis erstatten, wenn ich den Flug wegen des Coronavirus und den Einreisebeschränkungen von Israel für Passagiere aus Deutschland wg COVID-19 nicht antrete?

Muss EasyJet mir den ganzen Flugpreis erstatten oder nur den Flugpreis für den Hinflug (der wegen Coronavirus nicht angetreten wird)?

Ist bei COVID-19 bzw Coronavirus eine Entschädigung möglich oder ist das höhere Gewalt oder force majeur oder sowas?

Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Sie haben einen Flüge von nach Israel gebucht. Sie fragen nun, ob Sie wegen der Einreisebeschränkung aufgrund des Coronavirus einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung haben. 

Der Anspruch auf eine Stornierung und Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 ergeben:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis (...) 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 Der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 besteht gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen der Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung und eine Erstattung in Geld eigentlich nur dann zusteht, wenn die Fluggesellschaft den Flug auch tatsächlich annulliert. 

Da es sich bei der Coronapandemie jedoch um eine absolute Ausnahmesituation handelt, könnte ich mir vorstellen, dass die Situation durchaus anders stehen könnte. Hierfür bliebt abzuwarten, wie die künftige Rechtssprechung über solche Fälle entschieden wird.  

Da das Thema sehr komplex und auch sehr neu ist, empfehle ich das Einschalten eines Anwalts. 

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