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EU FLUGGASTRECHTE

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Wir haben für Ende März einen Flug mit EasyJet nach Venedig gebucht. Der Flug VCE wird noch nicht als gecancelt angezeigt. Wir wollen wegen des Coronavirus nicht fliegen und wenn ich es richtig verstanden habe, kann man gar nicht mehr nach Italien fliegen, weil ein Einreisestopp bzw eine Sperrzone in Venedig besteht. Gestern hat mir EasyJet gesagt, dass sie keine Möglichkeit sehen, den Flug zu erstatten oder eine kostenlose Umbuchung einzuräumen, weil der Flug nicht gestrichen wäre. Das geht doch gar nicht oder? Das Auswärtige Amt sagt

Aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit dem COVID-19 gilt eine Notfallverordnung in Italien. Italienische Flughäfen sind bis auf weiteres für Direktflüge von und nach China gesperrt. An Flughäfen und Häfen, aber auch im Überlandverkehr in Regionen mit festgestellten Infektionsfällen werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind weiterhin in Betrieb, Zugverbindungen nach Österreich wurden allerdings am Nachmittag des 10. März 2020 vorübergehend eingestellt. 

Von nicht erforderlichen Reisen nach Italien wird derzeit abgeraten.

Bei Aufenthalt in Italien beschränken Sie Reisen derzeit auf das Notwendige und führen Sie die Selbsterklärung über die Notwendigkeit mit.

Sollten Sie eine Reise geplant haben, erkundigen Sie sich bitte beim Reiseveranstalter bzw. bei der Fluggesellschaft, ob diese weiterhin durchgeführt werden kann.

Folgen Sie den Präventionsempfehlungen im Merkblatt COVID-19.

Aufgrund der geringeren Nachfrage werden derzeit viele Flüge storniert. Grenzschließungen sind nicht beabsichtigt.

Ist das denn keine Reisewarnung? Bei Reisewarnung durch das Auswärtige Amt sind Fluggesellschaften doch verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten oder nicht? Was ist denn dann eine Reisewarnung für Venedig? Kann EasyJet einfach sagen, der Flug ist nicht gecancelt also zahlen wir nicht?

EasyJet schreibt einfach nur

Latest information about entry requirements

Für einige Länder gelten ab sofort zusätzliche Beschränkungen, die sich auf deine Reise auswirken können. Bitte beachte die nachstehenden Links, um die neuesten Informationen zu den Einreisebestimmungen zu erhalten.

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Daniela!

Die rechtliche Situation sieht, meines Erachtens, tatsächlich so aus, dass kein Durchgriff möglich ist, sofern der Flug nicht annulliert, erheblich vor- oder nachverlegt wurde oder sich verspätete.

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Verordnung 261/2004 besteht dann, wenn eine erhebliche Flugverspätung vorliegt oder die Annullierung/Verlegung weniger, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mitgeteilt wurde. Wird ein zeitnaher Ersatzflug angeboten, kann der Anspruch auch dann gekürzt werden, wenn die Mitteilung weniger, als zwei Wochen vorher erfolgte.

Angesichts der Corona-Krise und der damit verbundenen Einreisesperren würden sich Fluggesellschaften bei Annullierungen und Verspätungen ohnehin vermutlich aufgrund von außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 261/2004 entlasten können. Aber rein rechtlich gilt – solange der Flug nicht annulliert worden ist, besteht auch kein Anspruch.

(2)      Anspruch auf kostenlose Erstattung bzw. Ersatzflug

Gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 können Fluggäste annullierter bzw. erheblich vorverlegter Flüge zwischen einem Ersatzflug und der kostenlosen vollständigen Erstattung wählen. Auch hier gilt, dass der Anspruch erst dann entsteht, wenn der Flug gecancelt oder erheblich verschoben wird. Auch hier besteht rein rechtlich kein Anspruch auf die Erstattung, sofern die Durchführung des Fluges beabsichtigt wird.

Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 umfasst drei anspruchsbegründende Fälle – Nichtbeförderung, Flugannullierung und Flugverspätung. Ggf. kann man noch Downgrading (Beförderung in der niedrigeren Tarifklasse, als gebucht) hinzuzählen, weil sich daraus jedenfalls Minderungsansprüche gegen die Fluggesellschaft ergeben. Hinsichtlich der aktuellen Einreiseverbote denke ich, dass es da irgendwo auch eine Regelung geben muss (evtl. aus dem nationalen Recht), allerdings kenne ich sie leider nicht. Vielleicht folgen auch bald Anordnungen von der Regierung, wenn die Situation sich weiter verschärft. Wenn komplette Einreiseverbote verhängt werden, dann müssen Fluggesellschaften ihre Flüge streichen, es geht gar nicht anders. Alles andere würde, meines Erachtens, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen bzw. Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Schauen Sie nochmal auf den Internetseiten von Easyjet rein, vielleicht gibt es inzwischen die Stornierungsoption. Ansonsten empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Flugrecht aufzusuchen.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben einen Flüge nach Venedig gebucht. Sie fragen nun, ob Sie wegen der Einreisebeschränkung aufgrund des Coronavirus einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung haben. 

Der Anspruch auf eine Stornierung und Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 ergeben:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis (...) 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 Der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 besteht gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen der Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung und eine Erstattung in Geld eigentlich nur dann zusteht, wenn die Fluggesellschaft den Flug auch tatsächlich annulliert. 

Da es sich bei der Coronapandemie jedoch um eine absolute Ausnahmesituation handelt, könnte ich mir vorstellen, dass die Situation durchaus anders stehen könnte. Hierfür bliebt abzuwarten, wie die künftige Rechtssprechung über solche Fälle entschieden wird.  

Da das Thema sehr komplex und auch sehr neu ist, empfehle ich das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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