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Guten Abend,

mein Flug wurde vorgestern von Valencia um 5 Stunden vorverlegt und ich habe von der Lufthansa keine Info erhalten. Leider kurzfristig am Abend zuvor habe ich es beim Online Checkin erfahren. Der Flug wäre um 17:40 und hat dann tatstächlich um 12:40 stattgefunden.
Könnte ich eine Entschädigung erhalten? Oder kann sich da Lufthansa herausreden, da auch andere Flüge wegen dem CoronaVirus gestrichen wurden?

Wo kann ich mich da melden? Gibt es eine direkte Emailadresse bei der Lufthansa

Vielen Dank für eure Hilfe
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo!

Ihre Frage würde ich wie folgt beantworten:

(1)      Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004

Grundsätzlich steht Fluggästen annullierter, erheblich verspäteter oder vorverlegter Flüge ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO 261/2004 bzw. gem. der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07). Je nach dem Zielort in Deutschland könnten Ihnen zwischen 250 und 400 Euro zustehen.

(2)      Exkulpation aufgrund von außergewöhnlichen Umständen

Gem. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 261/2004 muss Lufthansa keine Ausgleichszahlung leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch beim Ergreifen von zumutbaren Gegenmaßnahmen nicht verhindern ließen. Die Vermutung liegt sehr nahe, dass die Vorverlegung auf die Situation mit dem Coronavirus zurückgeht. Natürlich muss Lufthansa im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung genau darlegen, warum der Flug vorverlegt wurde. Ebenfalls kann im Voraus nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass Gerichte jetzt „kulant“ gegenüber Fluggesellschaften sein werden. Man kann argumentieren, dass die Ausbreitung des Virus und die damit einhergehenden Einschränkungen und Maßnahmen seit mehreren Wochen schon kein Geheimnis sind und man sich darauf einstellen kann. Insbesondere ist von außergewöhnlichen Umständen nicht auszugehen, wenn andere Fluggesellschaften am selben Flughafen bzw. im selben Luftraum ihre (restlichen) Flüge noch ordentlich organisieren können. Es könnte daher auch verlangt werden, dass die Flüge, die nicht annulliert worden sind, auch gemäß der ursprünglichen Planung stattfinden. Es ist eine mögliche Sichtweise bzw. Argumentationslinie. Wie gesagt, die Ansicht der Gerichte kann nicht mit 100%iger Sicherheit vorausgesagt werden bzw. hängt auch stark von den einzelnen Umständen ab.

Sie können es zunächst versuchen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die Lufthansa zu wenden. Ich habe schnell nachgeschaut, das ist auf der Feedback-Seite der Lufthansa möglich. Es steht Ihnen fernen auch frei, sich an einen Anwalt für Flugrecht zu wenden und den gerichtlichen Weg zu gehen.

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Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht. Dieser Flug wurde jedoch um 5 Stunden vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordung und sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. 

Sie könnten gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Fraglich ist also, ob das Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. 

Allerdings können sich die Airlines nicht Pauschalreise auf den Virus als “außergewöhnlichen Umstand” berufen. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, kann die Stornierung nicht automatisch und pauschal auf Coronavirus zurückgeführt werden. Dass aufgrund des Ausbruchs des Viruses die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen. 

Das bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund des Viruses annullieren musste, nicht aber dann, wenn sich die Flüge aus rein wirtschaftlichen Gründen einfach nicht mehr lohnen. 

Da die Situation jedoch sehr komplex ist und im Moment ein Ausnahmezustand herrscht, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht lieber einen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen wollen.

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