Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht. Dieser Flug wurde jedoch um 5 Stunden vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordung und sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.
Sie könnten gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO.
Fraglich ist also, ob das Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand.
Allerdings können sich die Airlines nicht Pauschalreise auf den Virus als “außergewöhnlichen Umstand” berufen. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, kann die Stornierung nicht automatisch und pauschal auf Coronavirus zurückgeführt werden. Dass aufgrund des Ausbruchs des Viruses die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen.
Das bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund des Viruses annullieren musste, nicht aber dann, wenn sich die Flüge aus rein wirtschaftlichen Gründen einfach nicht mehr lohnen.
Da die Situation jedoch sehr komplex ist und im Moment ein Ausnahmezustand herrscht, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht lieber einen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen wollen.