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Es geht hier um eine Flugbuchung.

Wir haben für Mai 2016 einen Abflug von Frankfurt gebucht, da wir in der Nähe wohnen und mit der S-Bahn den Flughafen erreichen. Jetzt die eigenmächtige Umbuchung von Condor/Thomas Coock nach München mit Bahnangebot. Da bedeutet für uns ca. 5 - 6 Std. früher die Reise nach München anzutreten.

Ich gehe davon aus, dass wir auch wenn wir dieses Angebot annehmen, dennoch Anspruch auf Schadensersatz haben, immerhin ist das eine erhebliche Änderung des Flugs, da ein Abflug aus Frankfurt in fast allen Fällen wesentlich teurer angeboten wird als andere Abfluhäfen in Deutschland.
Gefragt in Umbuchung von
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Hallo,

 

Sie haben für Mai 2016 einen Abflug von Frankfurt gebucht, da Sie in der Nähe wohnen und mit der S-Bahn den Flughafen erreichen. Jetzt die eigenmächtige Umbuchung von Condor/Thomas Coock nach München mit Bahnangebot. Da bedeutet für Sie ca. 5 - 6 Std. früher die Reise nach München anzutreten.

 

Eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Hier kriegen Sie jedoch noch das Bahnticket, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Damit sollen wahrscheinlich die Unkosten abgedeckt werden, die Ihnen durch die Fahrt nach München entstehen.

 

In einem ähnlichen Fall, wurde einer Familie mit drei Kindern vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche gestellt.


Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen.

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Hallo!

Ihre Vermutung, dass Ihnen auch dann eine Entschädigung zusteht, wenn Sie das Angebot annehmen, stimmt so nicht ganz.

Eine Ausgleichszahlung gem. der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 ist dann möglich, wenn eine Flugannullierung oder erhebliche Flugverspätung vorliegt. Wenn der Begriff „erhebliche Flugverspätung“ noch einfach zu definieren ist – eine Abflugverzögerung je nach Strecke von mindestens zwei, bzw. drei bzw. vier Stunden, so hat jedoch der Begriff „Flugannullierung“ größeren Interpretationsspielraum.

Gem. Art. 2, li. l) VO 261/2004 ist „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“. Diese Definition reicht, natürlich, für die große Anzahl an verschiedenen Situationen nicht aus, sodass jeder Fall teilweise einzeln betrachtet werden muss.

Eine Annullierung liegt zum Beispiel in Fällen vor, wenn statt Flug eine alternative Beförderung angeboten wird - AG Bremen, Urt. v. 29.11.2013, Az: 2 C 49/13.

Im Urteil vom 13. Oktober 2011 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-83/10, leicht zu finden bei Google unter C-83/10 reise-recht-wiki.de) mit der Auslegung des Begriffes „Annullierung“. Demnach kann der Flug dann als annulliert gelten, wenn er nicht mehr nach dem ursprünglichen Plan durchgeführt wird. Darunter kann man sehr viele verschiedene Situationen zusammenfassen, sodass eine engere Erklärung dessen, was einen Flug kennzeichnet, erforderlich ist. Ein bestimmter Flug ist unter anderem durch seine Flugnummer (i. d. R. einmalig) und Flugroute im Wesentlichen charakterisiert. Ändern sich diese Eigenschaften mit der Änderung des Fluges, so könnte dies stark für eine Flugannullierung sprechen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 17. März 2006, Az.: 3 C 109/06 (33)

Die Wiederausgabe des Gepäcks oder Erteilung neuer Bordkarten sind keine eindeutigen Indizien, dass der Flug annulliert wird. Eine Annullierung läge dann vor, wenn zum Beispiel auf den Bordkarten eine neue Flugnummer aufgedruckt wäre.

Die obigen Ausführungen könnten jedoch hinfällig sein. Bei einer zeitlich im Voraus angekündigten Annullierung spielt der Zeitpunkt der Bekanntgabe eine erhebliche Rolle. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO (EG) 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlungspflicht dann, wenn die Annullierung früher, als zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt wird (Vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, Az: 4 C 1702/13).

Es stehen Ihnen somit noch folgende Rechte zu:

Gem. Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8 VO 261/2004 könnten Sie den Flug kostenlos stornieren und den gezahlten Flugpreis zurückverlangen.

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Lieber Fragensteller,

zunächst einmal sind Ihre möglichen Ansprüche davon abhängig, ob es sich vorliegend um einen Nur-Flug (d.h. Buchung des Fluges direkt bei der Airline) oder um einen Teil einer Pauschalreise (d.h. Buchung beim Reiseveranstalter zusammen mit Übernachtung, Verpflegung ect.) handelt.

Ihren Ausführungen ist eventuell zu entnehmen, dass es sich bei Ihrem Flug um einen Nur-Flug handelt. Daher zunächst Ausführungen zu diesem Fall.

Im Rahmen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stellt eine solche einseitig vorgenommene Umbuchung eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO dar. Eine solche Annullierung hat für Sie als Reisender grundsätzlich zwei verschiedene Ansprüche zur Folge:

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO
  2. Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO

Im Rahmen des Art. 8 VO können Sie grundsätzlich zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder Sie entscheiden sich dafür, dass Sie den Flug unter den geänderten Bedingungen gar nicht antreten wollen. Dann haben Sie gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO einen Anspruch gegen die Airline auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Oder Sie entscheiden sich dafür, dass Sie zumindest einen vergleichbaren Flug antreten wollen. Dann haben Sie gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) VO die Möglichkeit, von der Airline eine andere spätere Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zu verlangen.

Einen Anspruch auf Entschädigung haben Sie lediglich nach Art. 7 VO. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es jedoch, dass Sie weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Flug über die Änderungen informiert wurden. Davon ist aufgrund Ihrer Ausführungen hier jedoch nicht auszugehen. Erfolgte die Information zu einem früheren Zeitpunkt entfällt gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlung.

D.h. für Ihren Fall konkret, sie können entweder den Flug unter den neuen Bedingungen nicht antreten. Dann bekommen sie den Preis der Tickets zurück und müssen sich jedoch eigenständig einen neuen Flug buchen und unter Umständen auch Mehrkosten in Kauf nehmen, für die sie nach der VO wohl keinen Ersatz bekommen werden. Oder Sie verlangen direkt von der Airline eine Umbuchung auf einen anderen späteren Flug von Frankfurt. Dies ist unter Umständen jedoch von freien Kapazitäten der Airline abhängig. In diesem Fall muss jedoch die Airline direkt die eventuell eigentlich anfallenden Mehrkosten tragen und es entsteht Ihnen schon gar kein Schaden. Daher würde ich die letztere Variante in Ihrem Fall für empfehlenswert halten.

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