Hallo!
Ihre Vermutung, dass Ihnen auch dann eine Entschädigung zusteht, wenn Sie das Angebot annehmen, stimmt so nicht ganz.
Eine Ausgleichszahlung gem. der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 ist dann möglich, wenn eine Flugannullierung oder erhebliche Flugverspätung vorliegt. Wenn der Begriff „erhebliche Flugverspätung“ noch einfach zu definieren ist – eine Abflugverzögerung je nach Strecke von mindestens zwei, bzw. drei bzw. vier Stunden, so hat jedoch der Begriff „Flugannullierung“ größeren Interpretationsspielraum.
Gem. Art. 2, li. l) VO 261/2004 ist „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“. Diese Definition reicht, natürlich, für die große Anzahl an verschiedenen Situationen nicht aus, sodass jeder Fall teilweise einzeln betrachtet werden muss.
Eine Annullierung liegt zum Beispiel in Fällen vor, wenn statt Flug eine alternative Beförderung angeboten wird - AG Bremen, Urt. v. 29.11.2013, Az: 2 C 49/13.
Im Urteil vom 13. Oktober 2011 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-83/10, leicht zu finden bei Google unter C-83/10 reise-recht-wiki.de) mit der Auslegung des Begriffes „Annullierung“. Demnach kann der Flug dann als annulliert gelten, wenn er nicht mehr nach dem ursprünglichen Plan durchgeführt wird. Darunter kann man sehr viele verschiedene Situationen zusammenfassen, sodass eine engere Erklärung dessen, was einen Flug kennzeichnet, erforderlich ist. Ein bestimmter Flug ist unter anderem durch seine Flugnummer (i. d. R. einmalig) und Flugroute im Wesentlichen charakterisiert. Ändern sich diese Eigenschaften mit der Änderung des Fluges, so könnte dies stark für eine Flugannullierung sprechen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 17. März 2006, Az.: 3 C 109/06 (33)
Die Wiederausgabe des Gepäcks oder Erteilung neuer Bordkarten sind keine eindeutigen Indizien, dass der Flug annulliert wird. Eine Annullierung läge dann vor, wenn zum Beispiel auf den Bordkarten eine neue Flugnummer aufgedruckt wäre.
Die obigen Ausführungen könnten jedoch hinfällig sein. Bei einer zeitlich im Voraus angekündigten Annullierung spielt der Zeitpunkt der Bekanntgabe eine erhebliche Rolle. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO (EG) 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlungspflicht dann, wenn die Annullierung früher, als zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt wird (Vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, Az: 4 C 1702/13).
Es stehen Ihnen somit noch folgende Rechte zu:
Gem. Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8 VO 261/2004 könnten Sie den Flug kostenlos stornieren und den gezahlten Flugpreis zurückverlangen.