Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich mal davon aus, dass die Annulierung mehr als 14 Tage im Voraus erfolgte, was für Sie in erster Linie zur Folge hat, dass wahrscheinlich ein Anspruch auf mögliche Ausgleichszahlungen als Entschädigung für diese Stornierung nach Artike 5, 7 EU-VO entfällt.
Davon unberührt bleibt aber Artikel 8 EU-VO, welcher im Fall einer Annulierung ebenfalls heranziehbar ist.
Sie können deshalb wählen, zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also einen Anspruch darauf umgebucht zu werden, also Alternativflüge zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Wann beziehungsweise wie lange vor Abreise dies zu erfolgen hat wird in der EU-Fluggastrechteverordnung nicht näher ausgeführt.
Urteile dazu sind leider auch nicht zu finden.
Ein besonderer zeitlicher Rahmen in dem Umbuchungen stattzufinden haben ist erst einmal nicht festlegbar.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass, sollte Ihnen die Umbuchung zu kurzfristig vorgenommen werden, Sie nach wie vor den Anspruch aus Artikel 8 a) haben sich das Flugticket zurückerstatten zu lassen und auf eigene Faust neu, bei einer anderen Airline womöglich, zu buchen.
Vorliegend beabsichtigen sie dies bei der selben Fluggesellschaft vorzunehmen, die ihnen die Umbuchung veranlasst hat.
Meines Erachtens nach sollte nach dem Erst-Recht-Schluss dann auch erst Recht möglich sein auf eigene Faust bei der selben Fluggesellschaft neu zu buchen und die Kosten sich erstatten zu lassen.
Ich hoffe ich konnte ihnen soweit etwas weiterhelfen und wünsche ihnen schon mal einen guten Start ins Wochenende und weiterhin alles gute :)