Hallo,
es ist wirklich sehr ärgerlich, dass dir mehrfach durch die Reiseleitung auf Koh Samui falsche Reisedaten bezüglich deines Rückflugs vermittelt wurden. Du hast also auf eigene Kosten einen Rückflug organisiert, weil der eigentliche Flug einen Tag früher als mitgeteilt stattfand. Du fragst also, ob du die Mehrkosten erstattet verlangen kannst.
Um solch einen Anspruch geltend zu machen, muss eine Pflicht des Reiseveranstalters verletzt worden sein. Hier hat allerdings nicht der Reiseveranstalter gehandelt, sondern die Reiseleitung vor Ort. Also kommt § 278 BGB in Betracht:
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Dein Reiseveranstalter kann nicht in jedem Land gleichzeitig sein, weshalb er sich einer Reiseleitung bedient. Somit ist sie sogenannte Erfüllungsgehilfe und der Reiseveranstalter muss sich dieses Verhalten zurechnen lassen.
In Betracht kommt also eine Verletzung der Nebenpflicht aus dem Reisevertrag nach §§ 280 Abs. 1, 651 a, 241 Abs. 2 BGB.
Ich denke, es ist klar, dass zwischen dir und dem Reiseveranstalter ein Reisevertrag bestand. Teil dieses Vertrags waren der Transfer vom Hotel zum Flughafen und die An- und Abreise mit dem Flugzeug. Es ist die Pflicht des Reiseveranstalters den organisatorischen Anlauf der Reise sicherzustellen und den Reisenden keine falschen Informationen zu übermitteln. Weil die Reiseleitung vor Ort Erfüllungsgehilfe ist, hat sie dementsprechend auch die gleichen Pflichten.
Erteilt also eine Reiseleitung eine falsche Information, muss sich der Reiseveranstalter dieses Verhalten zurechnen lassen.
Es ist, meiner Meinung nach, nicht Pflicht des Reisenden, diese Informationen zu überprüfen. Ein Reisender muss durchaus in der Lage sein, dem Reiseleiter Vertrauen zu schenken, auch weil es nicht unüblich ist, dass sich Flugzeiten bei Pauschalreisen kurzfristig ändern.
Hierzu habe ich ein passendes Urteil des AG Aschaffenburg gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „112 C 2436/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.05.2016, Az: 112 C 2436/14
Wird einem Reisenden von der Reiseleitung wiederholt ein falsches Rückflugdatum mitgeteilt und verpasst der Reisende aus diesm Grund seinen Rückflug, so ist der Reiseveranstalter wegen der Kosten eines selbstorganisierten Rückfluges schadensersatzpflichtig.
Den Reisenden trifft kein Mitverschulden, wenn er Fehlangaben der Reiseleitung vertraut obwohl diese den Angaben in seinen Reiseunterlagen widersprechen, da kurzfristige Verschiebungen der Flugzeiten nicht ungewöhnlich sind.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass du einen Anspruch auf einen Schadensersatz hast, weil der Reiseveranstalter eine Pflicht verletzt hat.
Ich rate dir allerdings, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht, einen Anwalt aufzusuchen. Er kann den Einzelfall rechtlich beurteilen und sagen, ob und welche Ansprüche du hast.