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Meine Frau und ich wollten unseren Jahresurlaub vor zwei jahren in Thailand verbringen, deswegen buchte ich eine Pauschalreise nach Koh Samui für den Zeitraum vom 29.01 bis 12.02. Dabei sollte der Rückflug als teilstrecke von Koh Samui nach Bangkok laut den ursprünglichen Reiseinformationen am 11.02 22 Uhr stattfinden, von dort nach kiew und von dort nach Berlin, wo wir am 12.02 um 3 uhr landen sollte.

Als wir am 30.01 in Koh Samui ankamen, wurde uns dort durch eine mitarbeiterin der Reiseleitung in Thailand ein Brief überreicht, in welchem stand,: „Info Rückflug am 12.02 22:00, Abholung vom Hotel 18.00.“

Diese gleiche Nachricht erhielten wir nochmals, als wir im Hotel ankamen. Nach einigen Tagen fanden wir einen Zttel auf unserem Zimmer, auf dem nochmals das gleiche stand. Am vorletzten Abend erhielten wir einen Zettel mit einer kleinen Änderung, eine Rückflugbestätigung unserer Agentur vor ort mit den Angaben: Rückflug 12.02, Flug PG962 22:00, Abholung am Hotel 19:30.“

Wir wurden auch panmäßig am Hotel abgeholt und kamen am Flughafen an. Beim Einchecken wurde uns jedoch mitgeteilt, dass der Flug für den VORTAG GEBUCHT WURDE!!! Obwohl wir 4 Nachrichten bekommen hatten, dass sie einen Tag später statfindet! Wir konnten aufgrund einer kurzfristigen Umbuchung noch schnell am gleichen tag von Koh Samui nach Bangkok fliegen. Ich rief gegen 20:38 bei dem Reiseveranstalter in Deutschland an, und teilte unsere Situation umgehend mit.  Da wurde mir gesagt, ich solle nach Bangkok fliegen, und der veranstalter kümmert sich um alles.

Bis 24 Uhr erhielt ich jedoch keinen Rückflug vom veranstalter. Dann rief ich bei meiner Schwester in Deutschland an, damit sie sich mit dem Reiseveranstalter in Deutschland umgehedn in verbindung setzt, damit wir endlich erfahren können, was wir jetzt machen sollten, um noch nach Hause zu kommen.

Da jedoch keine Nachricht kam, buchte ich selbst kurzfristig einen Flug von bangkok über Doha nach Berlin. Dafür zahlte ich 1400 Euro. Am 17.02 verlangte ich vom Reiseveranstalter die Kosten für de Ersatzflüge zurück. Darauf wurde gesagt, man prüfe den Vorgang. Doch darauf kam bisher keine Reaktion.

Aber mich trifft dabei kein Mitverschulden, denn den Reiseinformationen war der ursprünglich geplante Rückflug am 11.02. nicht eindeutig zu entnehmen gewesen. Schließlich sei der Weiterflug aufgrund des Übernachtflugs erst am 12.02.gewesen. Auf meine Nachfrage an der Rezeption im Hotel wurde mir außerdem bestätigt, dass die Villa bis zum 12.02. gebucht sei. Als ich mich auf der Rückreise befand hat der Veranstalter meiner Schwester telefonisch die Auskunft gegeben, ich solle erst einmal auf eigene Kosten den Rückflug buchen und wir bekämen die Rückflugkosten dann in Deutschland wieder erstattet. Mir sind dadurch auch Telefonkosten in Höhe von insgesamt 99,36 € entstanden.

Oder gehört es zu den Pflichten des Reisenden, Reiseunterlagen auf ihr Richtigkeit zu prüfen und Abweichungen zu klären? EWil dann hätte ich das ja als Reisemangel anzeigen müssen.

Kann ich vom Reiseveranstalter zum einen die Kosten für den Rückflug, als auch die kosten für die Telefonate erstattet bekommen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Hallo,

es ist wirklich sehr ärgerlich, dass dir mehrfach durch die Reiseleitung auf Koh Samui falsche Reisedaten bezüglich deines Rückflugs vermittelt wurden. Du hast also auf eigene Kosten einen Rückflug organisiert, weil der eigentliche Flug einen Tag früher als mitgeteilt stattfand. Du fragst also, ob du die Mehrkosten erstattet verlangen kannst.

Um solch einen Anspruch geltend zu machen, muss eine Pflicht des Reiseveranstalters verletzt worden sein. Hier hat allerdings nicht der Reiseveranstalter gehandelt, sondern die Reiseleitung vor Ort. Also kommt § 278 BGB in Betracht:

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Dein Reiseveranstalter kann nicht in jedem Land gleichzeitig sein, weshalb er sich einer Reiseleitung bedient. Somit ist sie sogenannte Erfüllungsgehilfe und der Reiseveranstalter muss sich dieses Verhalten zurechnen lassen.

In Betracht kommt also eine Verletzung der Nebenpflicht aus dem Reisevertrag nach §§ 280 Abs. 1, 651 a, 241 Abs. 2 BGB.

Ich denke, es ist klar, dass zwischen dir und dem Reiseveranstalter ein Reisevertrag bestand. Teil dieses Vertrags waren der Transfer vom Hotel zum Flughafen und die An- und Abreise mit dem Flugzeug. Es ist die Pflicht des Reiseveranstalters den organisatorischen Anlauf der Reise sicherzustellen und den Reisenden keine falschen Informationen zu übermitteln. Weil die Reiseleitung vor Ort Erfüllungsgehilfe ist, hat sie dementsprechend auch die gleichen Pflichten.

Erteilt also eine Reiseleitung eine falsche Information, muss sich der Reiseveranstalter dieses Verhalten zurechnen lassen.

Es ist, meiner Meinung nach, nicht Pflicht des Reisenden, diese Informationen zu überprüfen. Ein Reisender muss durchaus in der Lage sein, dem Reiseleiter Vertrauen zu schenken, auch weil es nicht unüblich ist, dass sich Flugzeiten bei Pauschalreisen kurzfristig ändern.

Hierzu habe ich ein passendes Urteil des AG Aschaffenburg gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „112 C 2436/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.05.2016, Az: 112 C 2436/14
Wird einem Reisenden von der Reiseleitung wiederholt ein falsches Rückflugdatum mitgeteilt und verpasst der Reisende aus diesm Grund seinen Rückflug, so ist der Reiseveranstalter wegen der Kosten eines selbstorganisierten Rückfluges schadensersatzpflichtig.
Den Reisenden trifft kein Mitverschulden, wenn er Fehlangaben der Reiseleitung vertraut obwohl diese den Angaben in seinen Reiseunterlagen widersprechen, da kurzfristige Verschiebungen der Flugzeiten nicht ungewöhnlich sind.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass du einen Anspruch auf einen Schadensersatz hast, weil der Reiseveranstalter eine Pflicht verletzt hat.

Ich rate dir allerdings, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht, einen Anwalt aufzusuchen. Er kann den Einzelfall rechtlich beurteilen und sagen, ob und welche Ansprüche du hast.
 

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