Hallo,
euer Flug wurde annulliert, woraufhin euch Ryanair einen Ersatzflug 3 Tage später anbot. Wegen der Arbeit, musstet ihr allerdings früher wieder nach Hause fliegen und habt euch nach einem Ersatzflug erkundet. Diesen habt ihr auch gefunden und seid schlussendlich noch am selben Tag nach Hause geflogen. Weil der Flug allerdings nicht bis zu eurem Heimatflughafen flog, sondern bis Frankfurt, sind euch neben dem Ticketpreis weitere Kosten für den Transfer nach Hause entstanden. Nun fragt ihr euch, ob ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt und die zusätzlichen Kosten erstattet werden können.
Grundsätzlich stehen Reisenden Ausgleichszahlungen zu, wenn ihr Flug annulliert wurde. Dies steht in Artikel 5 und 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
Artikel 5
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
(…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt
(…)
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Artikel 7
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung Hahn – Jerez beträgt etwas über 1.800 km, weshalb euch nach der Verordnung ein Anspruch auf 400€ zustehen würde. Allerdings kann sich eine Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreien, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussen noch umgehen kann. Die genaue Definition und weitere Informationen dazu, findest du unter folgendem Link:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde#Definition
Für eine Annullierung muss eine Fluggesellschaft in der Regel 2 Wochen vor Abflug dem Reisenden bekanntgeben, dass der Flug nicht stattfinden wird. Dies ist eine der Voraussetzungen, die vorliegen muss, damit die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zahlen muss. Euch wurde erst am Abflugtag am Flughafen bekannt, dass der Flug annulliert wurde, somit liegt die Voraussetzung nicht vor.
Aus diesem Grund kommt nur noch ein außergewöhnlicher Umstand in Frage.
Zu dieser Thematik habe ich ein Urteil des BGH gefunden, der einen außergewöhnlichen Umstand bei Nebel bejaht (einfach zu finden, wenn du bei Google „ Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az: Xa ZR 96/09
In dem schlechten Wetter sei ein Umstand zu sehen, den die Airline nicht kontrollieren könne. Dieser wirke sich haftungsbefreiend aus. Haben schlechte Wetterverhältnisse eine Flugannullierung zur Folge, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichzahlung an den Fluggast vornehmen.
Daraus folgere ich, dass ihr leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung habt.
Weiterhin ist eine Fluggesellschaft aber verpflichtet für Verpflegung und eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu sorgen.
Ryanair hat euch zwar eine alternative Beförderung angeboten, allerdings erst 3 Tage später, was für euch aufgrund der Arbeit nicht zumutbar war. Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechteverordnung beschreibt die Pflicht der Fluggesellschaft, bei Annullierungen anderweitige Beförderungen zur Verfügung zu stellen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihr habt einen früheren Flug gefunden, allerdings nach Frankfurt, nicht nach Hahn. Meiner Meinung nach begründet sich auch eine Pflicht des Flugunternehmens, die Reisenden nicht nur nach Deutschland, sondern zum ursprünglichen Heimatflughafen zu befördern.
Ich interpretiere das so, dass ihr einen Anspruch auf Erstattung der Flugtickets und Taxikosten habt.
Bezüglich der Verpflegung am Flughafen greift Artikel 9 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Laut diesem Artikel habt ihr einen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen. Da euer ursprünglicher Flug um 10 Uhr morgens hätte starten sollen, euer Ersatzflug aber erst abends stattfand, habt ihr meiner Auffassung nach auch einen Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ihr keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habt, weil ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Meiner Meinung nach, habt ihr aber einen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten und der Verpflegungskosten am Flughafen.
Falls ihr diese Ansprüche vor der Fluggesellschaft geltend machen wollte, rate ich euch dennoch, einen Anwalt um Hilfe zu bitten. Es kennt sich mit der Materie und dem jeweiligen Einzelfall aus und kann euch eine qualifizierte Antwort geben, ob und welche Ansprüche ihr habt.