Hallo,
du stellst dir die Frage, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast, weil 2 Flüge annulliert wurden, die du im Rahmen deiner Geschäftsreise antreten solltest. Diese Flüge wurden durch ein „Benefit-Plus-Programm“ gebucht.
Hilfreich für die Beantwortung der Frage Art. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung 261/04. Dort heißt es:
(…)
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
(…)
Hier wird zum einen vorausgesetzt, dass der Tarif, zu dem dein Ticket gekauft wurde, nicht für die Öffentlichkeit verfügbar ist, zum anderen muss der Tarif reduziert sein.
Aus deinen Schilderungen, dass der Flug über den Travelmanager gebucht wurde und du im Auftrag deiner Firma unterwegs warst, gehe ich davon aus, dass der Flug zu einem reduzierten Tarif gebucht wurde. Der „Normaltarif“ also teurer geworden wäre.
Dieser reduzierte Tarif ist für Geschäftskunden der Airline und somit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Hierzu gibt es ein Urteil des AG Köln (ganz einfach zu finden, wenn du „AG Köln 136 C 155/15 reise-recht-wiki“ in der Suchleiste eingibst), das eine ähnliche Frage behandelt hat.
Diesem Urteil und der Folgerung aus Art. 3 Absatz 3 der Verordnung entnehme ich, dass die Fluggastrechte Verordnung nicht auf diese Art von Kunden anwendbar ist. Du hast meiner Auffassung nach also keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Ob das anders wäre, wenn die Flüge über den sogenannten Corporate-Net-Tarif gebucht worden wären lässt sich auch in dem oben genannten Urteil des AG Köln nachlesen.
Dort heißt es, dass Reisende nur nach diesen Tarifen fliegen können, wenn sie besondere Eigenschaften besitzen. Außerdem sind diese Tarife nur für bestimmte Reisen gedacht. Das bedeutet im Klartext, dass diese Tarife nur für Mitarbeiter bestimmter Unternehmen und nur für Flüge aus dienstlichem Anlass gebucht werden können.
Fällt also ein Merkmal weg, zum Beispiel das Merkmal des „Mitarbeiters“ oder „geschäftlicher Anlass“, sind diese Tarife nicht mehr zugänglich. Auch für Mitarbeiter eines Unternehmens, die privat einen Flug buchen, sind die Tarife nicht zugänglich. Deswegen ist auch dieser Tarif nicht öffentlich zugänglich und fällt unter Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 261/2004.
Ich habe versucht herauszufinden, wann genau ein Tarif nicht öffentlich zugänglich ist und wann schon. Diese Frage ist allerdings nicht abschließend geklärt, weshalb ich dir ans Herz lege, dich an einen Anwalt für Reiserecht zu wenden, um eine Antwort auf deine Fragen zu erhalten.
Meiner Meinung nach, hast du keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil die Fluggastrechte Verordnung nicht auf deinen Fall anwendbar ist.