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Ich bin Vielflieger und die Fluggesellschaft, die ich normalerweise benutze, hat ein Vergünstigungssystem für Vielflieger, was ziemlich ausdifferenziert ist. Das richtet sich aber nach dem vom Kunden erwirtschafteten Umsatzvolumen. Was Privatkunden betrifft, gibt es ein Miles& More Programm, was ein Kundenbindungsprogramm ist, bei dem die Möglichkeit besteht, durch Inanspruchnahme von Leistungen diese Meilen zu sammeln. Diese können dann gegen Prämien oder Vergünstigungen eingetauscht werden.

Kleineren und mittelständischen Unternehmen bietet die Fluggesellschaft unter der Bezeichnung „Benefit Plus-Programm“ ähnliche Vergünstigungen an: Die sogenannten „kleineren Business-Kunden“ können bei einer Inanspruchnahme von Leistungen Bonuspunkte sammeln, die sie dann gegen Prämien eintauschen können.

Mit großen Industrieunternehmen, mit denen die Gesellschaft erhebliche Umsätze erwirtschaftet, schließt sie unter der Bezeichnung „Corporate Net Rates“ eigene  Verträge mit Sonderkonditionen ab, zu denen die sogenannten „großen Business-Kunden“ für Geschäftsreisen  Leistungen der Airline buchen können. Hierfür gewährt die Airline verschiedene Vergünstigungen in Form von direkten und indirekten Rabatten.

Jetzt sollte ich im Auftrag meiner Firma im März von Manchester nach Frankfurt reisen. Dafür hatte ich bei meinem travelmanager einen Platz bei der Airline gebucht, der 09:45 in manchester starten sollte. Die Rückreise erfolgte am 25.05 ebenfalls mit dieser Airline. Der Preis der Flüge betrug 260 Euro.

Der Hinflug vom 12.03 wurde jedoch annulliert. Daher wurde ich auf einen anderen Flug gebucht, der 12:25 hätte starten sollen, der dann aber leider auch annulliert wurde.

Schließlich konnte ich erst am 13.03. mit der Airline von Manchester nach Frankfurt gelangen, weil vorher zwei Flüge annulliert wurden, aber dann der dritte versuch geklappt hat. Ich habe es mit Humor genommen.

Für den Fall dass die Firma mir die Ansprüche abtritt, habe ichh dann einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung? Und wie gestaltet es sich, wenn die Flüge über den Tarif Corporate-Net-rate-tarif gebucht wurden? Denn bei den Corporate-Net-Rate-Tarifen handelt es sich um ein bloßes Kundenbindungsprogramm; diese Tarife stehen jedem Unternehmen ab einem gewissen Umsatz offen. So habe die Airline ausnahmslos mit allen großen Industrieunternehmen, die Leistungen der Airline in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, spezielle Preisabsprachen getroffen. Ziel dieses „PartnerPlus Progress- Programms“ der Fluggesellschaft sei – wie bei allen anderen Kundenbindungsprogrammen – die Steigerung des Umsatzes durch die „Kraft des Preises“ .

 

Und wie sieht es mit vorgerichtlichen Anwaltskosten aus? Sind die auch erstattbar?

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

du stellst dir die Frage, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast, weil 2 Flüge annulliert wurden, die du im Rahmen deiner Geschäftsreise antreten solltest. Diese Flüge wurden durch ein „Benefit-Plus-Programm“ gebucht.

Hilfreich für die Beantwortung der Frage Art. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung 261/04. Dort heißt es:

(…)

(3)    Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

(…)

Hier wird zum einen vorausgesetzt, dass der Tarif, zu dem dein Ticket gekauft wurde, nicht für die Öffentlichkeit verfügbar ist, zum anderen muss der Tarif reduziert sein.

Aus deinen Schilderungen, dass der Flug über den Travelmanager gebucht wurde und du im Auftrag deiner Firma unterwegs warst, gehe ich davon aus, dass der Flug zu einem reduzierten Tarif gebucht wurde. Der „Normaltarif“ also teurer geworden wäre.

Dieser reduzierte Tarif ist für Geschäftskunden der Airline und somit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Hierzu gibt es ein Urteil des AG Köln (ganz einfach zu finden, wenn du „AG Köln 136 C 155/15 reise-recht-wiki“ in der Suchleiste eingibst), das eine ähnliche Frage behandelt hat.

Diesem Urteil und der Folgerung aus Art. 3 Absatz 3 der Verordnung entnehme ich, dass die Fluggastrechte Verordnung nicht auf diese Art von Kunden anwendbar ist. Du hast meiner Auffassung nach also keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Ob das anders wäre, wenn die Flüge über den sogenannten Corporate-Net-Tarif gebucht worden wären lässt sich auch in dem oben genannten Urteil des AG Köln nachlesen.

Dort heißt es, dass Reisende nur nach diesen Tarifen fliegen können, wenn sie besondere Eigenschaften besitzen. Außerdem sind diese Tarife nur für bestimmte Reisen gedacht. Das bedeutet im Klartext, dass diese Tarife nur für Mitarbeiter bestimmter Unternehmen und nur für Flüge aus dienstlichem Anlass gebucht werden können.

Fällt also ein Merkmal weg, zum Beispiel das Merkmal des „Mitarbeiters“ oder „geschäftlicher Anlass“, sind diese Tarife nicht mehr zugänglich. Auch für Mitarbeiter eines Unternehmens, die privat einen Flug buchen, sind die Tarife nicht zugänglich. Deswegen ist auch dieser Tarif nicht öffentlich zugänglich und fällt unter Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 261/2004.

Ich habe versucht herauszufinden, wann genau ein Tarif nicht öffentlich zugänglich ist und wann schon. Diese Frage ist allerdings nicht abschließend geklärt, weshalb ich dir ans Herz lege, dich an einen Anwalt für Reiserecht zu wenden, um eine Antwort auf deine Fragen zu erhalten.

Meiner Meinung nach, hast du keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil die Fluggastrechte Verordnung nicht auf deinen Fall anwendbar ist.
 

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