Hallo,
auf dem ursprünglich geplanten Flug von Jerez nach Hahn, gab es Komplikationen. Der Flug musste aufgrund von Nebel annulliert werden, weshalb euch ein Ersatzflug 3 Tage später angeboten wurde. Daraufhin habt ihr einen Ersatzflug gebucht. Ihr fragt euch nun, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Kosten habt.
Dazu habe ich ein Urteil des AG Bremen gefunden (einfach zu finden, wenn ihr bei Google „9 C 523/12 reise-recht-wiki.de“ eingebt):
AG Bremen, Urt. v. 02.05.2013, Az: 9 C 523/12
Schlechte Witterungsbedingungen bzw. Nebelbildung am Flughafen stellen grundsätzlich einen vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbaren und also außergewöhnlichen Umstand dar
In diesem Urteil ging es zwar um eine Verspätung, weil der Vorflug aufgrund von Nebel an einem anderen Flughafen landen musste, meiner Meinung nach, ist der Fall dennoch anwendbar.
Grundsätzlich ist es so, dass Reisenden bei einer Annullierung des Fluges eine Ausgleichszahlung zusteht. Dies steht in Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung und auch in Artikel 7 der Verordnung:
Artikel 5 VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, (…)
Artikel 7 VO
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung Jerez – Hahn beträgt etwa 1.800 km, weshalb hier grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe von 400€ in Frage kommt. Allerdings beschreibt Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung eine Ausnahme:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Das sind Ereignisse, die ein Flugunternehmen nicht kontrollieren oder beeinflussen kann. Die genaue Definition findet ihr hier.
Grundsätzlich gehören Wetterbedingungen, wie Nebel, zu außergewöhnlichen Umständen. Allerdings betrafen die außergewöhnlichen Umstände nicht unmittelbar euren Flug. Wäre das Flugzeug in Jerez verfügbar gewesen, hätte der Abflug sicher planmäßig erfolgen können, weil ein Abflug bei schlechter Sicht grundsätzlich weniger gefährlich ist, als eine Landung.
Das Amtsgericht hat allerdings entschieden, dass die außergewöhnlichen Umstände, also der Nebel, das Flugzeug auf dem unmittelbar vorangegangenen Flugabschnitt betreffen. Ein Organisationsverschulden von Ryanair liegt hier also nicht vor. Die schlechten Wetterbedingungen in Jerez haben dazu geführt, dass das eingeplante Flugzeug nicht in Jerez landen und von dort aus auch wieder starten konnte. Aus diesem Grund betrafen die außergewöhnlichen Umstände auch noch euren Flug, weil der betroffene Flughafen derselbe ist.
Es liegt also weder ein Fall von Organisationsverschulden vor, noch ist die Fluggesellschaft verpflichtet eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine qualifizierte Rechtsberatung. Ich rate euch deshalb, einen Anwalt aufzusuchen und euren Fall zu schildern. Er ist in der Lage die Situation rechtlich zu beurteilen und euch zu sagen, ob und welche Ansprüche euch zustehen.