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Ich habe in der zeitung von einem HIV_kranken Rollstuhlfahrer gelesen, der sich einen lange gehegten Wunsch erfüllen wollte, und die USA besuchte. Für diese Reise hatte er extra mit seiner Versicherung einen Krankenrücktransportvertrag abgeschlossen. Gemäß § 12 der Versicherungsbedingungen war die Versicherung verpflichtet, im Falle einer akuten, unerwarteten Erkrankung des Klägers auf einer Reise diesen bei Transportfähigkeit in ein Krankenhaus am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu transportieren.

Und tatsächlich ging es dem Mann auf seiner Reise plötzlich sehr schlecht, und er erlitt hohes Fieber und akuten Reizhusten. Damit kann ja unstreitig von einer Erkrankung gesprochen werden. Der Mann hat sich dann auch bei der Versicherung gemeldet, und um einen Rücktransport gebeten, aber die versicherung hat sich einfach nicht gerührt, sie haben ihn einfach an das nächste Krankenhaus verwiesen. Er sollte nämlich erst eine Bescheinigung seiner Transportfähigkeit vorlegen. Diese holte er sich auch ordnungsgemäß im Krankenhaus ab, und schickte sie per Fax zur Versicherung.

Und ab da hätte er ja eigentlich zurücktransportiert werden müssen. Aber die Versicherung konnte das dennoch nicht machen, sie behauptete, die Mietwagenfirma, die solche Fahrzeuge zum Transport hat, konnte nicht erreicht werden. Man erklärte sich zwar bereit, den Mann zu  holen, aber zu diesem Zeitpunkt ging es halt nicht.  Weiterhin wurde gesagt, dass Atemwegserkrankungen ein medizinisches Risiko bei Flügen begründen, und bei einer HIV-Erkrankung während einer Schwächung des Körpers generell das Risiko einer Lungenentzündung besteht. Das scheinen aber recht oberflächliche Aussagen zu sein.

Der Rollstuhlfahrer wollte aber nicht länger in den USA bleiben und musste sich daher abmühen, allein und auf eigene Kosten zum Flughafen und nach Deutschland zugelangen, was sin seinem Zustand wohl erhebliche körperliche und seelische Anstrengungen mit sich brachte.

Er musste die Rückreise von seinem Aufenthaltsort nach Reno auf der Rückbank eines Abschleppwagens verbringen da er selbst nicht fahren konnte, sein Gepäck selbst in das Auto bringen, gegenüber der Leihwagenfirma selbst erklären, dass nicht das Leihfahrzeug beschädigt ist, sondern der Fahrer erkrankt ist, obwohl er krankheitsbedingt kaum sprechen konnte. Weiter musste er sein Gepäck selbst in die Flughafenabfertigungshalle in Reno zu bringen, wo ihm lediglich die letzten 100 m ein Mitarbeiter der Leihwagenfirma half. In San Francisco war er gezwungen, sein Gepäck selbst vom Flughafen zum Hotel und am nächsten Tag vom Hotel zum Flughafen bringen, am Flughafen in San Francisco in einer langen Warteschlange zu warten, wo er erst nach einiger Wartezeit bevorzugt behandelt wurde und auch dann erst einen Rollstuhl erhielt. In Frankfurt musste er ohne Hilfe in das Flugzeug nach Berlin wechseln. Nach Verlust seiner Koffer in Berlin musste er durch den gesamten Flughafen zur Gepäckermittlungsstelle ohne Rollstuhl. Danach musste er ebenfalls ohne Rollstuhl bis zum Taxi.

Welche Ansprüche hätte der Rollstuhlfahrer gegen die versicherung?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Liebe/r Fragensteller/in,

eine mögliche Antwort auf Ihre Frage, welche Ansprüche der HIV-kranke Mann gegen seine Krankenrücktransportversicherung hat, ist, dass er einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Das LG München hat am 09.11.2007 ein Urteil zu einem ähnlichen Fall gesprochen (einfach zu finden, wenn Sie auf Google „LG München 6 S 20960/06 reise-recht-wiki“ eingeben).

Der Versicherung ist eine Verletzung ihrer Pflicht aus einem Vertrag vorzuwerfen. Der Rollstuhlfahrer hat durch die Verweigerung des Rücktransports Schmerzen erlitten, die über die normalen Reisestrapazen hinausgehen, auch über die Strapazen eines ähnlich Erkrankten.

Für die Aussage der Versicherung, dass bei einem Flug das Risiko einer Atemwegserkrankung besteht, wäre eine Auseinandersetzung mit der Diagnose des Arztes notwendig gewesen. Auch eine Feststellung, warum ein Transport medizinisch nicht zumutbar gewesen sein soll. Ihrem Fall entnehme ich, dass so eine Auseinandersetzung nicht vorlag, was eine unbegründete Behauptung darstellt. Die Transportunfähigkeit ist nicht nur durch eine mögliche Gefahr einer Atemwegserkrankung zurückzuführen.

Weiterhin ist die Reise auf der Rückbank eines Abschleppwagens und auch selbst für das Gepäck zu sorgen, in diesem Krankheitszustand körperlich und seelisch nicht zumutbar. Gerade aufgrund einer HIV-Erkrankung ist eine besondere medizinische Betreuung im Krankheitsfall notwendig. Auch muss sich der erkrankte Rollstuhlfahrer von der Krankenrücktransportversicherung im Stich gelassen gefühlt haben, weil er sich gerade in solchen Fällen auf die Versicherung verlassen musste.

Aufgrund dieser körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen hat meiner Meinung nach der Rollstuhlfahrer einen Anspruch auf Schmerzensgeld von der Versicherung.

Wie bereits gesagt, handelt es sich bei meiner Aussage lediglich um eine Meinung. Für den jeweiligen Einzelfall bietet es sich jedoch an, einen Fachanwalt aufzusuchen.
 

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Liebe/r Fragensteller/in,

eine mögliche Antwort auf Ihre Frage, welche Ansprüche der HIV-kranke Mann gegen seine Krankenrücktransportversicherung hat, ist, dass er einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Das LG München hat am 09.11.2007 ein Urteil zu einem ähnlichen Fall gesprochen (einfach zu finden, wenn Sie auf Google „LG München 6 S 20960/06 reise-recht-wiki“ eingeben).

Der Versicherung ist eine Verletzung ihrer Pflicht aus einem Vertrag vorzuwerfen. Der Rollstuhlfahrer hat durch die Verweigerung des Rücktransports Schmerzen erlitten, die über die normalen Reisestrapazen hinausgehen, auch über die Strapazen eines ähnlich Erkrankten.

Für die Aussage der Versicherung, dass bei einem Flug das Risiko einer Atemwegserkrankung besteht, wäre eine Auseinandersetzung mit der Diagnose des Arztes notwendig gewesen. Auch eine Feststellung, warum ein Transport medizinisch nicht zumutbar gewesen sein soll. Ihrem Fall entnehme ich, dass so eine Auseinandersetzung nicht vorlag, was eine unbegründete Behauptung darstellt. Die Transportunfähigkeit ist nicht nur durch eine mögliche Gefahr einer Atemwegserkrankung zurückzuführen.

Weiterhin ist die Reise auf der Rückbank eines Abschleppwagens und auch selbst für das Gepäck zu sorgen, in diesem Krankheitszustand körperlich und seelisch nicht zumutbar. Gerade aufgrund einer HIV-Erkrankung ist eine besondere medizinische Betreuung im Krankheitsfall notwendig. Auch muss sich der erkrankte Rollstuhlfahrer von der Krankenrücktransportversicherung im Stich gelassen gefühlt haben, weil er sich gerade in solchen Fällen auf die Versicherung verlassen musste.

Aufgrund dieser körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen hat meiner Meinung nach der Rollstuhlfahrer einen Anspruch auf Schmerzensgeld von der Versicherung.

Wie bereits gesagt, handelt es sich bei meiner Aussage lediglich um eine Meinung. Für den jeweiligen Einzelfall bietet es sich jedoch an, einen Fachanwalt aufzusuchen.
 

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Ihre Frage betrifft die Ansprüche eines Mannes, welcher eine USA Reise buchte. Da er HIV-positiv ist und dazu noch im Rollstuhl sitzt, schloss er mit einer Versicherung einen Krankenrücktransportvertrag um zu gewährleisten, dass er im Falle einer Erkrankung zurück nach Deutschland gebracht wird. 

Nun erkrankte der Mann tatsächlich. Allerdings organisierte die Versicherung den Rücktransport nicht und er musste sich selber um diesen kümmern. Nun fragen Sie sich, welche Ansprüche der Mann deswegen geltend machen kann. 

Dazu habe ich ein ganz ähnliches Urteil des LG München gefunden. Dieses besagt folgendes: 

LG München, Urt. v. 09.11.2007, Az: 6 S 20960/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 20960/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein mit HIV infizierter Mann, der überdies im Rollstuhl sitzt, schloss für die Reise in die USA eine Krankenrücktransportversicherung ab. In der Tat verschlechterte sich im Ausland sein Gesundheitszustand so sehr, dass er sich von einem örtlichen Arzt die für die Heimführung erforderliche Transportfähigkeit bescheinigen ließ und leitete sie an seine Rücktransportversicherung zurück. Obwohl sie sich zunächst als prinzipiell bereit zeigte, wurde die Transportfähigkeit des Patienten in Zweifel gezogen und die Heimführung verweigert. Folglich mühte sich der Kranke ab, allein und auf eigene Kosten zum Flughafen und darüber nach Deutschland zu gelangen, was erhebliche körperliche und seelische Belastungen mit sich brachte.

In zweiter Instanz verurteilte das Landgericht die Versicherung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Mann, weil sie ihren vertraglichen Pflichten rechtswidrig nicht nachgekommen war. Durch die schriftliche Bestätigung des ärztlichen Gutachtens zur Reisefähigkeit des Klägers, habe die Beklagte den Transport ausführen müssen.

Eine gegenteilige Einschätzung eigener Gutachter führe nicht zu  einem Leistungsverweigerungsrecht auf Seiten der Beklagten.

Meines Erachtens stehen daher die Chancen des Mannes auf eine Zahlung eines Schmerzensgeld sehr gut. 

Falls Sie genauere Informationen haben möchten, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht auch einen Fachanwalt aufsuchen wollen, da mein Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt.

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