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Hallo zusammen

Ich hatte bereits im Dez 2017 Hin- und Rückflüge mit Ryanair Memmingen - Kreta im Juni 2018 gebucht.

Für den exakten Zeitraum von einer Woche hatte ich gleichzeitig auch das Hotel gebucht und bezahlt. Eine Umbuchung oder Stornierung ist hierbei nicht möglich, 100% der Kosten für den Zeitraum werden nicht zurückerstattet

Nun habe ich exakt zwei Monate vor dem geplanten Hinflug von Ryanair eine E-Mail zur Annulierung der Flugverbindung erhalten.

Inhalt:

„Ryanair bedauert, dass die folgenden Flüge aus kommerziellen Gründen eingestellt werden. Bitte informieren Sie Ihre Mitreisende.

Nach diese Annullierung haben die Kunden 2 Möglichkeiten:

1. Volle Rückerstattung aller gezahlten Gelder. (…)

2. Umbuchen kostenlos auf alternativen Ryanair Flüge von nahgelegenden Abflug oder Ankunftsflughäfen. (…)“

Ryanair  hat die komplette Flugverbindung ab dem Juni 2018 gestrichen. Alternative deutsche Flughäfen nach Kreta-Chania mit Ryanair wären Frankfurt, Düsseldorf und Bremen. Diese Distanz kann und möchte ich meinem Sohn nicht zumuten.

Steht mir eine Erstattung der Hotelkosten von Seiten Ryanair zu?

Danke und liebe Grüsse!
Gefragt in Flugannullierung von (130 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben Hin- und Rückflug von Memmingen nach Kreta und zurück bei RyanAir gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber RyanAir geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert. Bei einer Annullierung ergeben sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung. 

Siehe auch folgendes Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch rechtzeitig , also mehr als 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Wenn diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von RyanAir verlangen.

Falls RyanAir Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Darunter fallen meines Erachtens dann die Hotelkosten.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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