Hallo Meike,
du wolltest von Stansed nach Nürnberg fliegen, aber der Flug wurde am selben tag annulliert. Daher musstet ihr in ein Hotel und seid am nächsten Tag mit der Fähre in die Niederlande gefahren, von wo ihr die Bahn genommen habt. Jetzt fragst du dich zu Recht, welche Ansprüche dir zustehen.
Fangen wir mit der Annullierung an:
Artikel 5 der Fluggastrechte-Verordnung regelt die Annullierung von Flügen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
(...)
Du hast gesagt, euch wurde kein anderes Angebot zur Beförderung unterbreitet, deswegen habe ich die anderen Artikel weggelassen.Es stehen in Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde dann also bestehen, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Euer Flug wurde am selben tag annulliert, was bedeutet, dass ihr innerhalb dieser Frist seid. Und wenn der Streik erst am nächsten tag ausbrach, liegt meines erachtens nach kein außergewöhnlicher Umstand vor, was bedeutet, ihr hättet einen Ausgleichsanspruch von 250 Euro pro Person.
Kommen wir zur Erstattung des Flugpreises
Artikel 8 der Verordnung gewährt euch ein Wahlrecht, ob ihr den Flugpreis erstattet bekommen wollte, oder anderweitig an euer Ziel befördert werden möchtet. Da eine anderweitige beförderung nicht möglich war, habt ihr nach meiner Auffassung aus diesem Artikel ein REcht auf die Flugkostenerstattung.
Letztendlich zu den anderen Kosten:
D Dazu ein urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2015, Az. 2-24 S 51/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 51/15 reise-recht-wiki.de")
Die Zeit, die ein Flugzeug auf einem Abstellplatz auf dem Flughafen steht, ist zum normalen betrieblichen Ablauf zu zählen. Stößt ein Fahrzeug, das zum Flughafenbetrieb hinzuzuzählen ist, mit einem abgestellten Flugzeug zusammen, so ist dies auch der normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft zuzuordnen und es kann nicht als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden, wenn daraus entstandene Schäden zu Verspätungen und Forderungen von Ausgleichsleistungen führen.
Diese Taxikosten forderten sie ebenfalls von der Airline zurück.
Diese Zahlung wurde den Kläger jedoch nicht zugesprochen, da das Gericht der Ansicht war, dass die Taxikosten auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 der Verordnung anzurechnen sind.
Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall die Taxikosten auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden.
Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meiner Rechtsmeinung schildern. Meiner Meinung nach könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht in jedem Fall als vorteilhaft erweisen.