Ihr Flug mit Ryanair wurde annulliert. Als Grund dafür wurde Ihnen angegeben, dass am nächsten Tag ein Streik stattfinden soll. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber der Ryanair wegen dieser Annullierung haben.
Es kam zu einer Annullierung Ihres Flugs. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO.
RyanAir führte Ihnen gegenüber an, dass der Streik am nächsten Tag die Ursache für diese Annullierung war. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.
> Streik als außergewöhnlicher Umstand
Dazu folgende Urteile für Sie:
AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")
Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.
AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Ein Streik kann also unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Allerdings begann der Streik erst einen Tag später als das Ihr Flug stattfinden sollte. Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass es für die Fluggesellschaft äußerst schwierig wird, zu belegen welche konkrete Auswirkungen des Streiks in dem Fall die Flugannullierung begründen können, da der Streik ja erst einen Tag später stattfinden soll.
Dazu außerdem folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015, Az. 2-24 S 68/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de")
Eine Verspätung die durch eine Umstrukturierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand.
Die Ursache der Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streik. Somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichsleistungen
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach bei Google zu finden unter "Az.: 4 C 241/07 reise-recht-wiki")
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
Zwar bezieht sich das letzte Urteil auf Wetterbedingungen als außergewöhnlicher Umstand und nicht auf einen Streik, doch denke ich, dass dieses Urteil trotzdem übertragbar ist. Meines Erachtens spricht daher sehr viel dafür, dass kein außergewöhnlicher Umstand auf Ihrem Flug vorlag, da kein direkter Zusammenhang mit dem Streik bestand. Ich denke, dass Ihnen daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.
Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.