Hallo Max,
eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen, wodurch der Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen kann. So hat der Europäische Gerichtshof am 13.10.2011 in seinem Urteil entschieden. Dieses Urteil findest du auch im Internet, wenn du eingibst: "C-83/10 reise-recht-wiki.de".
Die Ansprüche, die speziell wegen einer Annullierung entstehen, ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung.
Danach hat der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9, sowie auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. Dieser entfällt nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Ryanair diese Frist bei Ihnen nicht eingehalten hat. Daher stünde Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu.
Nun machen Sie sich jedoch Sorgen, dass dem nicht der Fall ist, da Sie bereits eine Unterstützungsleistung nach Artikel 8 angenommen haben, nämlich die Ticketpreiserstattung.
Ich habe die Verordnung jedoch so verstanden, dass man im Fall einer Annullierung unter erfüllten Voraussetzungen sowohl eine Unterstützungsleistung, wie die Ticketpreiserstattung aus Artikel 8 geltend machen kann, als auch eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann.
Daher sehe ich Ryanair in der Pflicht dir trotz des erstatteten Ticketpreises eine Ausgleichszahlung zu zahlen.
Die Höhe würde wie du bereits festgestellt hast 250€ betragen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt .