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Hallo,

mit meiner Familie habe ich das letzte Wochenende in Rom verbracht. Als wir am Tag der Rückreise am Flughafen ankamen, erfuhren wir, dass unser Ryanair-Flug storniert wurde und dass man keinen alternativen Flug anbieten könne (bzw. erst zwei Tage später).

Darauf hin sind wir auf eigene Faust mit dem Zug nach Mailand gefahren, um vor dort mit Eurowings nach Düsseldorf zu fliegen und anschließend mit der Bahn wieder nach Köln zu kommen. Die Kosten für alles belaufen sich auf ca. 350€ pro Person ohne Verpflegung und Co., insgesamt waren wir mehr als 12 Stunden später am Ziel und hatten ne Menge Stress.

Nun weiß ich, dass wir nach Verordnung Nr. 261/2004 Recht auf 250€ Schadenersatz p.P. haben. Leider deckt das die Kosten, die uns zusätzlich entstanden, nicht vollständig ab.

Haben wir ein Recht darauf, die zusätzlichen Kosten ebenfalls zurück zu fordern? Wie sieht es mit den Kosten für das ursprüngliche Ticket aus? Können wir die auch zurück bekommen? Ich wäre bereit, notfalls zu einem Anwalt zu gehen, aber erst möchte ich das ganze selber (evtl. mit Ryanairs Formular) versuchen.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Guten Tag,

 

auf ihrem Rückflug aus Rom kam es leider zu einer Annullierung. Ein Alternativflug konnte Ihnen leider erst zwei Tage später angeboten werden, weshalb Sie auf eigene Faust einen anderen Flug buchten. Nun hätten Sie gerne die Kosten zurückerstattet.

1 - Grundlagen

Auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen muss ich an dieser Stelle anscheinend nicht weiter eingehen, da Sie sich darüber schon informiert haben. Für mehr Informationen verweise ich immer gerne auf bereits bestehende Beiträge in diesem Forum, wie bspw diese:

http://flugrechte.eu/12803/ryanair-flugausfall-entschädigung-erstattung-ticketpreises

http://flugrechte.eu/13246/annulliertem-folgekosten-mietwagen-ferienhaus-ersattten

 

2 – Anspruch aus Art. 8

Es geht in ihrer Frage also mehr um den Anspruch aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dieser beinhaltete die Erstattung oder eine anderweitige Beförderung zu einem ähnlichen Zeitpunkt.

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“ 

Dies bedeutet wiederum, dass Sie zusätzlich zu einer möglichen Ausgleichsleistung bspw. die Flugscheinkosten zurück verlangen könnten. Dies könnte zumindest die erhöhten Kosten decken. Weiterhin ist es auch möglich einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen Ryanair zu stellen.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Allerdings sollten Sie dabei Art. 12 I 2 der VO beachten. Demnach könnte ein aus der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Letztendlich ist es sicherlich ratsam, dass Sie sich erst einmal mit Ryanair persönlich auseinander setzen und falls es zu Problemen kommt oder Sie nähere Hintergrundinformationen benötigen, eventuell einen Fachanwalt befragen.

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