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Vielen Dank für die prompte Beantwortung!

In der Tat ist die Beförderung für mich wichtig, da ich bereits Einiges im Anschluss gebucht habe. Deshalb ist es für mich auch relevant, dass der Flug innerhalb einer ähnlichen Zeitspanne stattfindet.

Wie sieht es aus, wenn ich eine Alternative angeboten bekommen, auf die NICHT zutrifft, dass ich nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliege und nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit in Ecuador ankomme, und ich diese annehme? Kann ich trotzdem eine Ausgleichszahlung einfordern?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (170 Punkte)
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Hier nochmal der entsprechende Artikel aus der Verordnung:

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c):

1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn 

i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßgen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßgen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchsten zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ich denke das Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) iii) so auszulegen ist, dass sollte der Alternativflug nicht maximal eine Stunde vor planmäßigem Abflug starten (also tatsächlich z.B. 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit) und nicht maximal 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit landen (also tatsächlich z.B. 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit), so können Sie meiner Meinung nach trotzdem eine Ausgleichszahlung einfordern, auch wenn Sie die Alternative trotzdem annehmen.

Sollten Sie immernoch im Unklaren sein, könnten Sie sich selbstverständlich Rat bei einem Anwalt suchen, da manche Sachen im persönlichen Gespräch meines Erachtens nach manchmal besser geklärt werden können. 

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