Hier nochmal der entsprechende Artikel aus der Verordnung:
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c):
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn
i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßgen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßgen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchsten zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Ich denke das Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) iii) so auszulegen ist, dass sollte der Alternativflug nicht maximal eine Stunde vor planmäßigem Abflug starten (also tatsächlich z.B. 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit) und nicht maximal 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit landen (also tatsächlich z.B. 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit), so können Sie meiner Meinung nach trotzdem eine Ausgleichszahlung einfordern, auch wenn Sie die Alternative trotzdem annehmen.
Sollten Sie immernoch im Unklaren sein, könnten Sie sich selbstverständlich Rat bei einem Anwalt suchen, da manche Sachen im persönlichen Gespräch meines Erachtens nach manchmal besser geklärt werden können.