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Hallo,

wir hatten am 25.02.20 über Opodo.de einen Hin- und Rückflug (zwei Erwachsene und ein Kleinkind) mit Ryanair / Lauda von München nach Palma de Mallorca gebucht.

Flugpreis: EUR 573.96

Ryanair / Lauda hat die Flüge am 06.03.20 aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 annulliert und den vollständigen Flugpreis am 08.03.20 an Opodo erstattet.

Seitdem hatten wir Opodo mehrfach telefonisch und zudem auch noch am 08.03., 31.03. und 03.04.20 schriftlich per E-Mail zur Rückzahlung des von Ryanair an Opodo erstatten Flugpreises aufgefordert.

Am 08.04.20 wurde uns seitens Opodo mitgeteilt, dass die Rückerstattung bearbeitet wurde und der Betrag innerhalb von 7 bis 10 Werktagen gutgeschrieben werden wird.

Am 11.05.20 bestätigte uns Opodo nochmals die Stornierung und Weiterleitung der Rückerstattung an die entsprechende Abteilung. Zudem wird uns mitgeteilt, dass eine Bearbeitung der Rückerstattung bei Force Majore Situationen bis zu 3 Monate benötigen kann und die Rückerstattung erst durchgeführt wird, sobald eine „entsprechende Genehmigung“ vorliegt. Um welche „Genehmigung“ es sich hierbei handelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Die Frist von 3 Monaten sind meiner Ansicht nach frei erfunden, da sie weder aus den AGB, den Buchungsunterlagen noch der Webseite hervorgehen. Außerdem ist diese Frist inzwischen abgelaufen.

Seit 04.06.20 ist der Opodo Kundenservice telefonisch nicht mehr erreichbar.

Status der Erstattung auf der Opodo Webseite vom 07.06.20:

„Aufgrund des extrem hohen Antragsvolumens benötigen die Fluggesellschaften für die Bearbeitung von Rückerstattungen mehr Zeit als üblich.

Bitte beachten Sie, dass unsere Teams Ihre Buchung im Auge behalten, um auf eventuelle Aktualisierungen der Fluggesellschaft zu reagieren, so dass Sie sich in diesem Stadium nicht mit uns in Verbindung setzen müssen. Wir wenden uns direkt an Sie, sobald wir Näheres erfahren.

Angefragt Mittwoch, 08 April

Bearbeitet Donnerstag, 09 April

Erstattung ausstehend“

FRAGE:

Auf welchem Weg ist eine Rückerstattung bzw. Klage (Anspruchsgrundlage und zuständiges Gericht) am besten durchzusetzen?

Danke und viele Grüße

M. Schmidt

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Sie haben über Opodo einen Hin- und Rückflug mit Ryanair / Lauda von München nach Palma de Mallorca gebucht. Nun wurde der Flug storniert und Sie fragen nach der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung und bestehen gegenüber der Fluggesellschaft. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die Flüge annulliert.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich davon aus, dass diese Frist in Ihrem Fall eingehalten wurde.  

Sie haben aber einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der gesamten Flugscheinkosten gegen die Fluggesellschaft, also gegen Finnair. 

Nun hat Ryanair/ Lauda die gesamten Flugkosten bereits an Opodo zurück erstattet. Daher haben Sie meines Erachtens gegenüber Opodo als Reisevermittler einen Anspruch auf die gesamte Erstattung der Flugscheinkosten. Beachten Sie dabei, dass der Reisevermittler keine Stornogebühren verlangen darf und Ihnen den gesamten Preis zurückerstatten muss. Dazu folgendes Urteil: 

Landgericht LeipzigUrteil vom 08.04.2014  - 08 O 1784/13 

Reisevermittler darf keine Stornogebühr verlangen.

Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungs­gebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen sind unwirksam. 

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten gegen Opodo. Sollte sich Opodo weiterhin nicht melden oder sich weigern, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Das ist aus meiner Sicht nicht ganz richtig. Denn der Vermittler hat mit der yvermittlung der Flugbuchung und dem diesbezüglichen Flugbeförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Passagier bereits die gesamt von ihm geschuldete Leistung erbracht. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung vereinnahmter Erstattungen trifft ihn nur dann, wenn hierzu ein gesonderter, entgeltlicher Auftrag erteilt wurde. Grundsätzlich bestehen Ansprüche auf Erstattung des Flugpreises nach der EU FluggastrechteVO immer ggü der Fluggesellschaft. Daran ändert sich nach meinem Verständnis auch dann nichts, wenn die Fluggesellschaft die Erstattung aus Bequemlichkeit an die bei ihr hinterlegte Kreditkarte des Vermittler veranlasst. Jedenfalls kann der Passagier, wenn der den Vermittler nicht zum Einzug der Forderung ermächtigt bzwm bevollmächtigt hat, nicht ohne weiteres an diesem verwiesen werden, um sich dort anschließen noch über die Berechtigung von bearbeitunsgebühren streiten zu müssen.
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