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Sie haben einen Flug über Opodo mit Etihad gebucht. Nun haben Sie den Flug aufgrund eines Todesfalles storniert und wollen nun gerne eine Erstattung der Kosten. 

Sie fragen sich zunächst, gegen wen Sie einen möglichgen Anspruch haben, gegen Opodo als Reisevermittler oder gegen Etihad als Fluggesellschaft. Den Flugbeförderungsvertrag haben Sie mit Etihad abgeschlossen, mit Opodo hingegen ist lediglich ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. 

Etihad ist also Ihr Vertragspartner und damit auch der Anspruchsgegner bei der Erstattung der Flugscheinkosten, sofern Sie über das Opodo lediglich den Flug und keine Pauschalreise oder Ähnliches gekauft haben.

Sie fragen nun also, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten haben, da Sie den Flug storniert haben. 

Beachten Sie, dass es jedem Fluggast jederzeit zusteht, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft. 

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Zahlen muss der Flugggast nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Ihnen kann also durchaus ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten zustehen. Sie sollten Etihad zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen.

Falls Etihad nicht reagieren sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen. 

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