Sie haben einen Flug von Frankfurt über Hongkong nach Bangkok und zurück bei Lufthansa gebucht. Der erste Flug wird von Lufthansa, der zweite von Thai Airways durchgeführt.
Nun wurde auf dem Rückflug der Flug von Bangkok nach Hongkong gestrichen. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Erstattung der gesamten Flugscheinkosten haben.
Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Zunächst ist fraglich, ob die Fluggastrechteverordnung überhaupt anwendbar ist. Das ist gem. Art. 3 VO Nr. 261/2004 nur dann der Fall, wenn entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine innergemeinschaftliche Fluggesellschaft ist. In Ihrem Fall ist das ganze jedoch ein wenig problematisch. Der betroffene Flug hat seinen Abflughafen in Bangkok, liegt also außerhalb der EU. Entscheidend ist also, ob die Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft innerhalb der EU ist. Sie haben die Flüge als durchgängige Buchung bei Lufthansa gebucht. Allerdings wird der Flug von Bangkok nach Hongkong von Thai Airways durchgeführt.
Es könnte ein Fall des sogenannten Code-Sharing vorliegen. Codesharing (auch Code-Sharing) ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen.
Fraglich ist, welche Fluggesellschaft dann das ausführende Luftfahrtunternehmen ist. Gem.Art. 2 lit. b VO Nr. 261/2004 ist das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
Danach ist das ausführende Luftfahrunternehmen in Ihrem Fall für den betroffenen Fall nach dieser Definition Thai Airways. Daran ändert nach einem Urteil des BGH auch nicht der Umstand, wenn ein Fall des Code-Sharing vorliegt:
BGH, Urt. v. 26.11.2009, Az: Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
Eine Airline überträgt einen Flug, im Rahmen eines Code-Sharing-Verfahrens, auf eine andere Fluggesellschaft. Als diese den Flug mit 4-stündiger Verspätung ausführt, verlangt ein Fluggast von der ursprünglich beauftragten Airline eine Ausgleichszahlung.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Als Zahlungsempfänger und tatsächlicher Erbringer der vertraglich geschuldeten Leistung, sei einzig das ausführende Luftfahrtunternehmen der zulässige Anspruchsgegner für Entschädigungsleistungen.
Danach ist meines Erachtens wahrscheinlich Thai Airways das ausführende Luftfahrtunternehmen und die EU-Fluggastrecheverordnung ist in Ihrem Fall daher eher nicht anwendbar.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.