Hallo Stefan,
da ihr die Reise nach New York aus familiären Gründen stornieren musstet, wurde euch nur ein Teilbetrag des gezahlten Preises zurückgezahlt. Dieser bestand aus den nicht mehr zu zahlenden Gebühren. Eine Erstattung der restlichen Kosten war im Beförderungsvertrag der gewählten Preiskategorie ausgeschlossen. Nun stellt sich euch die Frage, ob dieses Verhalten bei der Vertragsgestaltung bei einem Reisevertrag überhaupt rechtens ist und ob ihr noch irgendetwas tun könnt.
Hierzu möchte ich folgendes Urteil anbringen, welches meiner Meinung nach die rechtliche Lage klären sollte:
LG Köln, Urteil vom 7.2.2017, Az. 11 S 15/16 (bei Google einfach eingeben: "11 S 15/16 reise-recht-wiki.de")
Zwei Kunden buchten über eine Reisevermittlung online Hin- und Rückflüge in die USA, wobei sie aus einer Vielzahl von Preiskategorien mit unterschiedlichem Leistungsumfang wählen konnten. Sie stornierten die Reise kurzfristig und erhielten von den Reisekosten lediglich einen Teilbetrag zurück, der laut Reisevermittlung aus den nun nicht mehr zu zahlenden Steuern und Gebühren bestehe. Eine Erstattung der restlichen Kosten wäre im Beförderungsvertrag der gewählten Preiskategorie ausgeschlossen.
Die Kunden klagten auf eine Erstattung der kompletten Reisekosten, sie hätten nicht gewusst, dass eine Kostenerstattung bei Stornierung ausgeschlossen sei, außerdem sei eine solche Vertragsgestaltung bei einem Reisevertrag nicht rechtens. Es müsse immer eine Möglichkeit geben, die Reise zu stornieren und einen angemessenen Anteil der Reisekosten zurück zu erhalten.
Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Die Vertragsbedingungen seien gültig, da die Kunden die freie Wahr aus verschiedensten Angeboten gehabt hätten, von denen nur die gewählte, günstigste eine Kostenerstattung ausschloss. Es hätte ihnen also freigestanden eine andere Option über den gleichen Reisvermittler zu buchen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Nichtwissen berufen, da laut ihrer eigenen Aussage auf der Internetseite der Beklagten Textfelder mit Details zu Stornierung und Flugpreiserstattung deutlich erkennbar vorhanden waren. Die Kläger hätten diese nur nicht gelesen, weil sie es nicht für erachtet hätten. Die begründe keinen Umstand von Nichtwissen.
Wie du siehst ist eine solche Vertragsgestaltung zunächst einmal rechtens. Weiterhin denke ich, dass ihr euch leider auch nicht auf Nichtwissen berufen könnt, da ihr am Ende eurer Ausführungen geschrieben habt, dass ihr Felder mit Stornierungen und Kostenersatz gesehen habt.
Insofern sehe ich keinen Spielraum, der es euch ermöglichen könnte, das restliche Geld erstattet zu bekommen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Da es sich bei euch um einen sehr komplexen Einzelfall handelt, wäre das zu Rate ziehen eines Fachanwalts meiner Meinung nach von Vorteil.