Hallo Nadine Edelmann,
du fragst dich, ob Airberlin, wenn du ein Ticket bei ihnen stornierst, die Differenz zu einem neu gebuchten Ticket bei Lufthansa zu übernehmen hat.
Ich denke du beziehst dich auf Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Airberlin hat dir einfach eine andere Destination vorgegeben. MajorTommie hat bereits festgestellt, dass möglicherweise eine Annullierung gegeben ist, und auf die Möglichkeit von Ansprüchen aus Artikel 8 EU-VO hingewiesen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Liegt eine Annullierung vor, dann ergeben sich die Möglichkeiten einer Erstattung deines Flugtickets oder aber der Umbuchungen - falls der Airline möglich.
Eine Annullierung liegt vor:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wenn der Flug anders durchgeführt wird als geplant. Eine andere Destination kann unter diese Definition fallen.
Im Recht der Pauschalreise wird die Umbuchung auf einen anderen Flughafen beispielsweise mit einer entsprechenden Reisepreisminderung sanktioniert:
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Insofern würde ich, wie auch schon MajorTommie, persönlich eine Annullierung für möglich halten.
Du würdest den Flug gerne stornieren. Diese Möglichkeit eröffnet dir Artikel 8 EU-VO, der dir über Artikel 5 EU-VO wegen der Annullierung offen steht:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, (...)
So auch der BGH:
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.
Der EU-VO sind allerdings keine Ansprüche dergestalt bekannt, dass von der ursprünglichen Airline, bei der du deinen Flug stornierst, noch andere Flüge, die du danach buchst, bezuschusst werden müssen.
Wurde ein Fluggast weniger als 2 Wochen im Voraus des eigentlichen Fluges über die Annullierung informiert, dann können sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO ergeben, um diesen Umstand auszugleichen. Dies trifft auf dich leider nicht zu.
Ich ganz persönlich denke deshalb, dass du leider keinen Anspruch gegenüber Airberlin auf Übernahme der Differenz hast.