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EU FLUGGASTRECHTE

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4 Antworten

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Hallo Nadine Edelmann,

du fragst dich, ob Airberlin, wenn du ein Ticket bei ihnen stornierst, die Differenz zu einem neu gebuchten Ticket bei Lufthansa zu übernehmen hat.

Ich denke du beziehst dich auf Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Airberlin hat dir einfach eine andere Destination vorgegeben. MajorTommie hat bereits festgestellt, dass möglicherweise eine Annullierung gegeben ist, und auf die Möglichkeit von Ansprüchen aus Artikel 8 EU-VO hingewiesen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Liegt eine Annullierung vor, dann ergeben sich die Möglichkeiten einer Erstattung deines Flugtickets oder aber der Umbuchungen - falls der Airline möglich.

Eine Annullierung liegt vor:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wenn der Flug anders durchgeführt wird als geplant. Eine andere Destination kann unter diese Definition fallen.

Im Recht der Pauschalreise wird die Umbuchung auf einen anderen Flughafen beispielsweise mit einer entsprechenden Reisepreisminderung sanktioniert:

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Insofern würde ich, wie auch schon MajorTommie, persönlich eine Annullierung für möglich halten.

Du würdest den Flug gerne stornieren. Diese Möglichkeit eröffnet dir Artikel 8 EU-VO, der dir über Artikel 5 EU-VO wegen der Annullierung offen steht:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, (...)

So auch der BGH:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Der EU-VO sind allerdings keine Ansprüche dergestalt bekannt, dass von der ursprünglichen Airline, bei der du deinen Flug stornierst, noch andere Flüge, die du danach buchst, bezuschusst werden müssen.

Wurde ein Fluggast weniger als 2 Wochen im Voraus des eigentlichen Fluges über die Annullierung informiert, dann können sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO ergeben, um diesen Umstand auszugleichen. Dies trifft auf dich leider nicht zu.

Ich ganz persönlich denke deshalb, dass du leider keinen Anspruch gegenüber Airberlin auf Übernahme der Differenz hast.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo Nadine Edelmann,

Sie haben einen Flug bei AirBerlin gebucht. Dieser wurde nun annulliert.

Daher können Sie Ansprüche aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004 geltend machen.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Sie fragen sich nun, wie sich die Situation verhält, wenn Sie den Flug stornieren. Erklärt der Fluggast den Rücktritt erhält er innerhalb von sieben Tagen die Flugscheinkosten zurück. Er verzichtet dadurch jedoch auch auf die übrigen Wahlrechte. Der Fluggast kann sich also, wenn er die Erstattung der Kosten gewählt hat, nicht mehr auf eine der anderen Wahlmöglichkeiten berufen. Das Luftfahrtunternehmen ist dann in Bezug auf eine Rück- oder Weiterbeförderung nicht mehr zuständig.  Er ist auf sich alleine gestellt und das Flugunternehmen ist von seinen Verpflichtungen befreit.

Dieses kann für den Fluggast natürlich einen erheblichen Nachteil darstellen, weshalb das AG Bremen, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11 (einfach zu finden unter: Az.: 9 C 135/11 reise-recht-wiki) entschieden hat, dass der Fluggast vor einem wirksamen Rücktritt auf die Rechtsfolgen des Rücktritts hingewiesen werden muss. Insbesondere muss dem Fluggast ausdrücklich klargemacht werden, dass der Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag einen Verzicht auf weitergehende Schadensersatzansprüche beinhaltet.

Für Sie bedeutet das, dass falls Sie den Flug stornieren, auf sich alleine stehen. Die Fluggesellschaft ist dann nicht mehr verpflichtet, sich um eine andere Beförderung zu kümmern.

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Liebe Frau Edelmann,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen eine Flugänderung nicht widerstandslos akzeptieren und abnicken. Seien Sie vorsichtig mit leichtfertig und voreilig erklärten Flugstornierungen!

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG:

Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall scheint eine wesentliche Leistungsänderung durch die Flugänderungen vorzuliegen, die rechtlich unzumutbar ist.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt die Fluggesellschaft (Air Berlin?) den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
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Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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