Euer Nonstop-Flug von Berlin nach San Francisco wurde verschoben. Ihr kommt nun deshalb 6 Stunden später als geplant an, und macht auf dem Weg auch Zwischenstation in Düsseldorf.
Du stellst einige Fragen, und ich möchte dir im Folgenden meine persönliche Meinung zu deinen Schilderungen darlegen.
Ich denke da erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung, die du ja glaube ich auch schon andeutest.
Danach ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche bei einer Annulierung. Dein Flug wurde um knapp 4 Stunden verschoben, und es wurde außerdem eine Zwischenstation eingeflügt. Du schreibst aber, dass du eigentlich einen Nonstop-Flug gebucht hast - eine Zwischenstation erscheint mir dann problematisch.
Manchmal ist es schwierig festzustellen um welche Art Flug es sich wirklich handelt. So auch:
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.
Deshalb möchte ich die Unterscheidung erst einmal klarstellen.
Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.
Stichwort hier ist also denke ich die Flugnummer. Hat sich die Flugnummer geändert? Hat sich die Flugnummer bei einem Nonstop Flug geändert, dann liegt ja denke ich eine Annulierung vor - der ursprüngliche Flug wird dann nicht mehr wie geplant durchgeführt. Ändert sich bei einem Direktflug die Flugnummer, beispielsweise im Zuge einer Flugänderung durch Einfügen einer Zwischenlandung, dann könnte wohl auch an eine Annulierung zu denken sein - obwohl das Einfügen einer Zwischenlandung bei einem Direktflug durchaus in Ordnung wäre.
Zu Annulierungen an sich noch diese Urteile, die genauer erklären wann der EuGH eine solche annimmt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat der EuGH im Fall Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH zu Gunsten des Klägers entschieden. Eine Annullierung sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Dazu noch dieses Urteil, das eigentlich auf eine Pauschalreise bezogen ist, aber noch einmal an sich verdeutlichen soll, dass eine Zwischenlandung bei einem Non-Stop nicht in Ordnung ist:
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.
Angenommen also eine Annulierung im Sinne des EuGH Urteils, oben genannt, liegt vor, dann ergeben sich vielleicht Ansprüche aus den in Artikel 5 EU-VO genannten Möglichkeiten.
> So beispielsweise aus Artikel 8, der bezogen auf deine Frage nach einer neuen Buchung bei einer anderen Airline interessant sein könnte:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)
Danach kann ein Fluggast bei einer Annulierung die Flugscheinkosten zurückerstatten lassen. Dann kannst du natürlich dieses Geld nutzen und bei einer anderen Airline einen anderen Flug buchen.
Du kannst, siehe ebenfalls Artikel 8, aber auch eine anderweitige Beförderung verlangen, das hast du ja bereits angesprochen:
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das bedeutet meiner Meinung nach, dass du dich mit deiner Airline in Verbindung setzen und im Sinne dieses Artikels nach Flugmöglichkeiten später oder früher als der ursprüngliche Flug fragen kannst. Der frühstmögliche Zeitpunkt/ein späterer Zeitpunkt richten sich dabei denke ich logischerweise nach dem Angebot der Airline - es wird dir also die Möglichkeit gegeben nach einer Umbuchung zu verlangen, in der Hoffnung, dass andere Flugzeiten die zur Verfügung stehen dir eher zusagen. So verstehe ich das.
Du fragst, ob diese "anderweitige Beförderung" auch heißen könnte, dass dich Airberlin auf Lufthansa umbuchen könnte. Mir wäre nicht bewusst, dass eine Airline das Flugangebot anderer Airlines in Anspruch nehmen müsste oder könnte, es sei denn, es existieren zwischen den Flugunternehmen entsprechende Verträge wie die beim Code-Sharing. Von derartigen Verbindungen zwischen Airberlin und Lufthansa weiß ich nichts, und ich denke deshalb persönlich, dass Airberlin dir nur die ihnen zur Verfügung stehenden Flüge vorschlagen kann.
> Außerdem fragst du, ob eine Entschädigung möglich ist. Dabei denke ich an Artikel 7 Eu-VO, auf den du ja vielleicht auch schon gestoßen bist, da du sagst, dass du vielleicht keine Ansprüche hast:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Fortsetzung folgt...