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Hallo liebe Helfer,

wir stehen aktuell vor der Frage, was wir nach den neuesten Informationen von Airberlin machen sollen:

Unser Ursprungsflug am 05.05. war ein Nonstop-Flug von Berlin nach San Francisco. Nun wurden wir (leider rechtzeitig) informiert, dass der Flug so nicht stattfinden kann und die Reise stattdessen erst 3,5 h später startet mit Zwischenstation in Düsseldorf und wir letztendlich erst 6 Stunden später in Frisco landen. Das heißt, dass uns schön ein halber Urlaubstag gestrichen wird...

Hinzu kommt, dass wir diesen Flug lediglich gebucht hatten, da es der einzige Nonstop-Flug war. Jetzt ist das zwar Geschichte, aber in Amerika haben wir schon einiges gebucht, was wir auch so nicht stornieren möchten. Die Reise soll also stattfinden, auch zwingend an den gebuchten Tagen. (05.05.-02.06.)

Soweit ich mich bereits infomiert habe, haben wir keinen Anspruch auf Entschädigungen?! Wir können höchstens die Tickets stornieren oder um eine "anderweitige Beförderung" bitten. Was ist damit genau gemeint? Kann ich airberlin anrufen und mit Nachdruck darum bitten, einen Flug mit Lufthansa zu buchen, da die einen Flug anbieten, der wesentlich früher in den USA ankommt? oder bin ich jetzt an Airberlin gebunden und kann die Tickets höchstens stornieren und selbst neu buchen? Wie verhält es sich mit Hin- und Rückflug? Lediglich der Hinflug wurde geändert. Kann ich auch nur den Hinflug stornieren lassen und den woanders buchen (lassen)?

Die Airline hat uns rechtzeitig informiert. Verweisen die Entschädigungen bei Verspätung auf die neuen geänderten Flugzeiten oder auf den Ursprungsflug?
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Euer Nonstop-Flug von Berlin nach San Francisco wurde verschoben. Ihr kommt nun deshalb 6 Stunden später als geplant an, und macht auf dem Weg auch Zwischenstation in Düsseldorf.

Du stellst einige Fragen, und ich möchte dir im Folgenden meine persönliche Meinung zu deinen Schilderungen darlegen.

Ich denke da erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung, die du ja glaube ich auch schon andeutest.

Danach ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche bei einer Annulierung. Dein Flug wurde um knapp 4 Stunden verschoben, und es wurde außerdem eine Zwischenstation eingeflügt. Du schreibst aber, dass du eigentlich einen Nonstop-Flug gebucht hast - eine Zwischenstation erscheint mir dann problematisch.

Manchmal ist es schwierig festzustellen um welche Art Flug es sich wirklich handelt. So auch:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Deshalb möchte ich die Unterscheidung erst einmal klarstellen.

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

Stichwort hier ist also denke ich die Flugnummer. Hat sich die Flugnummer geändert? Hat sich die Flugnummer bei einem Nonstop Flug geändert, dann liegt ja denke ich eine Annulierung vor - der ursprüngliche Flug wird dann nicht mehr wie geplant durchgeführt. Ändert sich bei einem Direktflug die Flugnummer, beispielsweise im Zuge einer Flugänderung durch Einfügen einer Zwischenlandung, dann könnte wohl auch an eine Annulierung zu denken sein - obwohl das Einfügen einer Zwischenlandung bei einem Direktflug durchaus in Ordnung wäre.

Zu Annulierungen an sich noch diese Urteile, die genauer erklären wann der EuGH eine solche annimmt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH im Fall Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH zu Gunsten des Klägers entschieden. Eine Annullierung sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Dazu noch dieses Urteil, das eigentlich auf eine Pauschalreise bezogen ist, aber noch einmal an sich verdeutlichen soll, dass eine Zwischenlandung bei einem Non-Stop nicht in Ordnung ist:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

Angenommen also eine Annulierung im Sinne des EuGH Urteils, oben genannt, liegt vor, dann ergeben sich vielleicht Ansprüche aus den in Artikel 5 EU-VO genannten Möglichkeiten.

> So beispielsweise aus Artikel 8, der bezogen auf deine Frage nach einer neuen Buchung bei einer anderen Airline interessant sein könnte:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)

Danach kann ein Fluggast bei einer Annulierung die Flugscheinkosten zurückerstatten lassen. Dann kannst du natürlich dieses Geld nutzen und bei einer anderen Airline einen anderen Flug buchen.

Du kannst, siehe ebenfalls Artikel 8, aber auch eine anderweitige Beförderung verlangen, das hast du ja bereits angesprochen:

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das bedeutet meiner Meinung nach, dass du dich mit deiner Airline in Verbindung setzen und im Sinne dieses Artikels nach Flugmöglichkeiten später oder früher als der ursprüngliche Flug fragen kannst. Der frühstmögliche Zeitpunkt/ein späterer Zeitpunkt richten sich dabei denke ich logischerweise nach dem Angebot der Airline - es wird dir also die Möglichkeit gegeben nach einer Umbuchung zu verlangen, in der Hoffnung, dass andere Flugzeiten die zur Verfügung stehen dir eher zusagen. So verstehe ich das.

Du fragst, ob diese "anderweitige Beförderung" auch heißen könnte, dass dich Airberlin auf Lufthansa umbuchen könnte. Mir wäre nicht bewusst, dass eine Airline das Flugangebot anderer Airlines in Anspruch nehmen müsste oder könnte, es sei denn, es existieren zwischen den Flugunternehmen entsprechende Verträge wie die beim Code-Sharing. Von derartigen Verbindungen zwischen Airberlin und Lufthansa weiß ich nichts, und ich denke deshalb persönlich, dass Airberlin dir nur die ihnen zur Verfügung stehenden Flüge vorschlagen kann.

> Außerdem fragst du, ob eine Entschädigung möglich ist. Dabei denke ich an Artikel 7 Eu-VO, auf den du ja vielleicht auch schon gestoßen bist, da du sagst, dass du vielleicht keine Ansprüche hast:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Fortsetzung folgt...

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Hallo Expo und danke für deine schnelle und hochwertige Antwort :)

Erst einmal zum Thema Direktflug:
Ich hatte mich im Vorfeld auch über die Unterschiede belesen und bin zu dem Schluss gelangt, dass wir einen Nonstop-Flug haben. Es gibt lediglich eine Flugnummer ohne einen gesonderten Hinweis auf eine Zwischenlandung. Unsere ursprüngliche Flugnummer war AB7396.
Die neuen beiden sind jetzt: AB6641 und AB7392.
Unsere Flugnummer gibt es also gar nicht mehr, ergo kann wohl auch nicht mehr die Rede von einer Flugpause sein? Ich werde mir noch das Urteil aus Rostock durchlesen. Vielleicht finden sich dort noch wichtige Informationen. Gibt es irgendwo Richtlinien o. Ä. was passiert, wenn ein Nonstop Flug geändert wird?

Außergewöhnliche Umstände gibt es nicht. Wird wurden zwar nicht explizit informiert, fanden jedoch im Netz heraus, dass es Probleme beim Gepäckverladen gibt und deshalb die Langstreckenflüge nach Amerika erst Juni starten können. Ist aber sowieso unerheblich, da wir (leider) rechtzeitig informiert wurden.

Danke und liebe Grüße
"Von derartigen Verbindungen zwischen Airberlin und Lufthansa weiß ich nichts, und ich denke deshalb persönlich, dass Airberlin dir nur die ihnen zur Verfügung stehenden Flüge vorschlagen kann."

Genau das suggerieren die Airlines, das Gesetz spricht jedoch eine deutliche Sprache: Betroffene Fluggäste einer Flugänderung können eine Alternativbeförderung, also einen angemessenen Ersatzflug, aus ALLEN FREI VERFÜGBAREN FLÜGEN ALLER FLUGGESELLSCHAFTEN WELTWEIT wählen!
+1 Punkt

Fortsetzung:

 

Ein Anspruch in diesem Sinne kann aus 2 Gründen entfallen. Einmal, weil der Fluggast früh genug informiert wurde, und dann aber auch, weil eine Annulierung auch aufgrund eines außergewöhnliche Umstandes vorkommen kann.

Dein Flug soll am 05.05. abheben, informiert wurdest du so am 21. April wenn ich das richtig sehe. Es könnte sich dabei deshalb um die goldene 2-Wochen-Grenze, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 c) ergibt, handeln. Wurdest du früher informiert als 2 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug dh der planmäßigen Abflugzeit (siehe Artikel 5), dann ergegeben sich für dich keine Ansprüche. Ansonsten, siehe oben, vermutlich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person - denn die Ausnahmen in Artikel 7 Absatz 2 scheiden meiner Meinung nach aus, da ihr keine 4, sondern 6 Stunden später als geplant ankommt.

Von außergewöhnlichen Umständen nach Artikel 5 Abs. 3 entnehme ich deiner Nachricht nun nichts, und möglicherweise hat Airberlin euch in dieser Hinsicht auch nichts weiter gesagt. Daher dazu nur dieses Urteil, falls ihr euch in diese Richtung Sorgen macht:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Die Airline muss also diese Umstände nachweisen, nicht ihr. Und es könnte sich lohnen Airberlin einmal anzuschreiben nachdem ihr euch für einen Weg entschieden habt. So meine Meinung, falls ihr euch aber für eine Rechtsberatung interessiert hilft denke ich nur der Weg zum Anwalt.

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung, noch die Flugänderung Ihres Nonstop-Fluges in einen Direktflug mit Zwischenlandung am Flughafen Düsseldorf durch Air Berlin akzeptieren. "Kann ich airberlin anrufen und mit Nachdruck darum bitten, einen Flug mit Lufthansa zu buchen, da die einen Flug anbieten, der wesentlich früher in den USA ankommt?" - JA.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. 

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen (soweit Information nicht pünktlich, d.h. weniger als 14 Tage vor Abflug, zugegangen)

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
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Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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