Hallo Herr Bentele,
Sie fragen sich, ob sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, weil der Rückflug ihrer Pauschalreise sich dahingehend geändert hat, dass ihr ursprünglich geplanter Direktflug in einen FLug mit Zwischenlandung umgewandelt wurde. Dadurch fliegen sie 3 Stunden früher los, kommen aber fast gleichzeitig an.
Meiner Ansicht nach wäre es zunächst sinnvoll den Reiseveranstalter zu kontaktieren und zu versuchen sich außergerichtlich zu einigen. Falls dies nicht zielführend ist, könntest du grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter mittels einer Anspruchsgrundlage aus dem BGB vorgehen. Im speziellen ist hier das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a ff BGB heranzuziehen. Eine Reispreisminderung kann gemäß § 651 m verlangt werden, soweit die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB bedarf es einer Pauschalreise, welche gemäß § 651 i BGB von einem Reisemangel geprägt sein muss. Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein und es muss Abhilfe verlangt worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis.
Fraglich ist, ob in deinem Fall ein Reisemangel zu bejahen ist. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist . Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.
Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Verlegung des Fluges um wenige Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Auch wird in Ihrem Fall die Nachtruhe nicht gestört.
Hier einige Beispiele:
Vgl. BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)
„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)
„Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.“
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (auch ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")
„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki")
„Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.“
Des Weiteren könnte die Zwischenlandung eine Reisemangel darstellen. Dies wird jedoch allgemeinhin nur bejaht, falls du einen Non-Stop-Flug gebucht hast. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Anders ist es, wenn ein Direktflug gebucht wurde oder es überhaupt an einer besonderen Kennzeichnung mangelt. Dann wurde dem Fluggast kein Flug ohne Zwischenlandung zugesichert, sodass eine solche im Umkehrschluss keinen Reisemangel darstellen kann.
Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)
„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“