Guten Tag,
im Rahmen ihrer Pauschalreise in Gran Canaria kam es kurzfristig zu Problemen bei dem Rückflug.
Dieser sollte nunmehr von einer anderen Airline und auch zu anderen Zeiten stattfinden. Zunächst wurde der Flug um einen Tag, dann wiederum um einen Tag verlegt. Eine Unterkunft wurde Ihnen für diesen Zeitraum allerdings gestellt. Trotzdem buchten Sie sich nach der zweiten Verschiebung eigens neue Flüge.
1) Pauschalreiserecht
Zunächst möchte ich kurz auf das deutsche Pauschalreiserecht eingehen. Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist dies meiner Meinung in erster Linie zu betrachten. Ansprüche müssten sich demnach auch an gegen den Reiseveranstalter wenden. Dass bei einer zweitägigen Verschiebung von Flugzeiten bereits ein Mangel an der ursprünglich gebuchten Reise vorliegt, muss man hier meines Erachtens nach nicht weiter ausdiskutieren.
Welche Rechte bei Reisemängeln in Frage kommen, regelt seit neusten § 651 i III BGB:
„Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
>nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
>nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
>nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
>nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
>den Vertrag nach § 651l kündigen,
>die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
>nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“
Das Neubuchen eines neuen Fluges ihrerseits würde ich hier als Abhilfemaßnahme i.S.v. § 651 k BGB werten. Deshalb könnten Sie die Kosten dafür eventuell auch zurückverlangen, wenn Sie den Veranstalter auch informiert haben und ihm eine Frist gesetzt haben, es sei denn dies war in ihrem Fall entbehrlich.
Jetzt im Nachhinein könnte darüber hinaus ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises n. § 651 m BGB in Frage kommen. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.
Letztendlich ist es deshalb für Sie nicht von Belang, dass Olympus insolvent ist, da wenn der Reiseveranstalter in Regress gehen müsste. Dies ist zumindest meine Meinung zu dem Thema. Im Endeffekt können Sie nur eine Sichere Rechtsmeinung bekommen, wenn Sie sich an einen Fachanwalt wenden. Lesen Sie auch gerne die weiteren Beiträge in diesem Forum.