Hallo, Sandra!
Ihnen könnten folgende Ansprüche zustehen:
(1) Anspruch auf eine Reisepreisminderung
Der Rückflug ist ein Bestandteil des Reisevertrages, sodass der Reiseveranstalter auch eine ordnungsgemäße Rückreise schuldet. Dazu gehört auch die Durchführung des Rückfluges zur vereinbarten Zeit. Geringfügige Änderungen der Flugzeiten oder Verspätungen sind möglich und bis zu einer gewissen Dauer tolerierbar. Eine Verlegung der Flugzeit bzw. Flugverspätung von 39 Stunden sprengt natürlich jegliche Rahmen. Es ist spätestens ab dem Zeitpunkt als Reisemangel zu betrachten, als das Wetter sich gebessert hat und der Flugbetrieb wiederaufgenommen wurde (z.B. LG Darmstadt, Urt. v. 26.03.2010, Az: 7 S 201/09).
Ihnen könnte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Reisepreisminderung zustehen. Diese wird berechnet, indem man einen Prozentsatz festlegt und den Tagesreisepreis für die Dauer des Reisemangels um diesen Prozentsatz mindert. Die Nichteinhaltung der Nachtruhe erschwert den Mangel und könnte zu einer höheren Minderung führen.
Allerdings kann ich leider nicht sagen, wie hoch die Minderung annähernd sein kann. Zum einen wird das auch von Gerichten unterschiedlich geregelt, zum anderen betrachtet man auch andere Umstände des Einzelfalls, sodass eine Spannweite von 5-15% möglich ist. Darüber hinaus ist es schwierig zu sagen, wie eine solche Minderung für mehrere Tage berechnet werden soll. Am Tag des ursprünglichen Abflugs ist es noch denkbar einfach, denn dieser ist ja bezahlt. Für die weiteren zwei Tage haben Sie aber kein Reisepreis mehr gezahlt, sodass da einfach die Berechnungsgrundlage fehlt.
(2) Entschädigung für zusätzliche Urlaubstage und Verdienstausfall
Eine Entschädigung für zusätzliche Urlaubstage und Verdienstausfall könnte Ihnen zustehen, sofern Sie einen Vermögensschaden durch die zusätzlichen Tage getragen haben, die Sie von der Arbeit fernbleiben mussten. Sofern Sie nachweisbare finanzielle Nachteile hatten, können Sie einen Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen.
Sie haben dagegen keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie zum Beispiel Pflichturlaub genommen haben und an diesen Tagen weiterhin Gehalt erhalten haben (LG Berlin, Urt. v. 18.01.1990, Az: 58 S 327/89).
(3) Anspruch auf Ausgleichszahlung
Ihnen könnte jedoch auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft zustehen. Eine Ausgleichszahlung steht Fluggästen annullierter und verspäteter Flüge dann zu, wenn der Flug sich ohne triftige Gründe je nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielort um mindestens 2 Stunden verspätet. Eine flugwidrige Wetterlage ist zwar ein klassisches Beispiel für einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand, bei dem gemäß der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 keine Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht. Aber auch hier werden die Details betrachtet und die Fluggesellschaft müsste erklären, warum bei schlechter Wetterlage der Abflug erst zwei Tage später erfolgte.
Ein Anspruch auf die Erstattung sonstiger Kosten bzw. Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen, könnte aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen herrühren.
Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 bzw. Montrealer Übereinkommen können jedoch nicht parallel zu den Forderungen gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Um die Überkompensation zu vermeiden, wird der Schadensersatz durch den Reiseveranstalter an die Ausgleichszahlung angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Hilfe gegeben zu haben. Weitere offene Fragen kann Ihnen am besten ein Rechtsanwalt für Reiserecht beantworten.