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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo,

ich hatte folgenden Direktflug (1:12 h) gebucht:

Medellin MDE Jose Maria Cordova

 

Santa Marta SMR Simon Bolivar I

 

11:40

 

12:52

 

AV9362

     
   

Jan 29, 2018

 

Jan 29, 2018

 

..

 

Nun hat die Fluggesellschaft den Flug folgendermaßen geändert:

Medellin MDE Jose Maria Cordova

 

Bogota BOG El Dorado Intl

 

12:18

 

13:15

 

AV9737

 

P

 
 

Jan 29, 2018

 

Jan 29, 2018

 

Bogota BOG El Dorado Intl

 

Santa Marta SMR Simon Bolivar I

 

14:40

 

16:14

 

AV9720

 

P

 
   

Jan 29, 2018

 

Jan 29, 2018

 

Mein Direktflug geht nun über Bogota, wo ich Flugzeug und Terminal wechseln muss. Muss ich eine solche Änderung hinnehmen? Es kommt auch damit von einer Flugzeitverzögerung von 3,5 h. Ich habe mich auch schon an das Reisebüro gewand - diese wollen natürlich mir den Flug nicht kostenfrei stornieren.

Was soll ich nun tun? ich möchte diesen Flug nicht antreten.

Vielen Dank und beste Grüße,

C.Beck

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug für Januar 2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug nun einen Zwischenstopp hat und sich die Reisezeit um 3,5 Std verlängert. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.

Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihre Flüge starten nicht innerhalb der EU. Nun ist also entscheidend, mit welcher Airline Sie die Flüge wahrnehmen werden. Ist die Airline eine der Gesellschaft, ist der Anwendungsbereich eröffnet und Sie können Ansprüche aus dieser geltend machen. Ist der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet ergeben sich Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft leider nicht aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Ist der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung eröffnet, ergeben sich Ansprüche bei einer großen Verspätung oder einer Annullierung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde die Route verändert, außerdem ist die Flugzeit nun um 3,5 Std länger. Daher ist meines Erachtens von einer Annullierung auszugehen.

Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend machen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Zu beachten ist jedoch, dass Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden die Frist eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Fortsetzung...

 

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Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also wählen, ob Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen wollen, oder nach Möglichkeiten der Umbuchung fragen wollen.

Siehe dafür auch folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Falls Sie stornieren wollen, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Diese Ansprüche ergeben sich jedoch wie gesagt nur dann, wenn die Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist.

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