Sie haben einen Flug für Januar 2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug nun einen Zwischenstopp hat und sich die Reisezeit um 3,5 Std verlängert. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.
Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Ihre Flüge starten nicht innerhalb der EU. Nun ist also entscheidend, mit welcher Airline Sie die Flüge wahrnehmen werden. Ist die Airline eine der Gesellschaft, ist der Anwendungsbereich eröffnet und Sie können Ansprüche aus dieser geltend machen. Ist der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet ergeben sich Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft leider nicht aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Ist der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung eröffnet, ergeben sich Ansprüche bei einer großen Verspätung oder einer Annullierung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde die Route verändert, außerdem ist die Flugzeit nun um 3,5 Std länger. Daher ist meines Erachtens von einer Annullierung auszugehen.
Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend machen:
-
Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
-
Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
-
Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Zu beachten ist jedoch, dass Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden die Frist eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Fortsetzung...