Du hattest am 18.12.16 eine Pauschalreise von Hurghada nach Düsseldorf gebucht. Diese wurde dann von der Fluggesellschaft umgebucht. Zunächst einmal ist anzumerken, dass ein Direktflug nicht gleich ein Nonstop-Flug ist. Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert.
AG München, Urt. v. 05. September 2002, (bei google einfach zu finden unter "173 C 10987/02reise-recht-wiki.de“.)
Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.
AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, (bei google einfach zu finden unter "3 C 1128/95reise-recht-wiki.de“.)
Vorliegend hat sich die Flugnummer von 491 auf sm 387 geändert. Damit handelt es sich um keinen Direktflug mehr. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Daraus ergeben sich je nach der Art der Reise verschiedene Konsequenzen.
Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Sie einen sog. Non- Stop Flug gebucht haben.
(2) Nur-Flug-Vertrag
Sofern man nur einen Flug gebucht hat, sollte es in der Regel schon bei der Buchung ersichtlich sein, dass der Flug Zwischenlandungen beinhaltet. Kommen weitere, ungeplante Zwischenhalte hinzu, oder muss ein Nonstop-Flug zwischenlanden, so führen sie meist zu einer Flugverspätung.
Je nach der Flugstrecke, der Dauer und dem Grund der Verspätung, könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- bis 600,- € p. P. entstehen.
EuGH, Urt. v. 04.10.2012,(bei google einfach zu finden unter "C-321/11reise-recht-wiki.de“.)
Darüber hinaus kommen dann weitere Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 in Betracht – Betreuungsleistungen, Ersatzflug, anderweitige Beförderung usw..
Aufgrund der Tatsache, dass Sie hier keine genauen Angaben hinsichtlich des Abflugszeitpunktes machen und auch sonst die Angaben nicht präzise genug sind, kann ich Ihnen jetzt nur diese Grobe Orientierung bzgl. Ihrer Frage zu den Ansprüchen geben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich wünsche Ihnen noch schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.