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Sie haben eine Pauschalreise nach Hurghada gebucht. Nun haben Sie jedoch ca einen Monat vor Abflug erfahren, dass der Rückflug von 8:30  auf 21 Uhr vorverlegt wurde und Sie nicht mehr von Düsseldorf, sondern von Köln fliegen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von mehr als 12 Stunden und die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, nämlich über 12 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung. 

Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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Hallo,

du hast eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Hurghada gebucht. Der Flug sollte ursprünglich 08:30 am 26.05. starten, jetzt habt ihr aber eine Nachricht bekommen, dass der Flug 21:00 startet und das auch noch von einem anderen Flughafen aus! Ihr würdet dann mit einer Verspätung von 12,5 Stunden landen.

Die  Rechte und Pflichten für Reisende und einen Reiseveranstalter finden Sie in den §§651 a ff. des BGB niedergeschrieben. Dort finden sich auch verschiedene Gewährleistungsrechte, die hier weiterhelfen können.

Bei Flugzeitenverlegungen stellt sich die Frage, ob man ein Recht auf eine Reisepreisminderung hat. Dieser Anspruch ist in §651 m BGB geregelt.

Dieser kommt  in Betracht, wenn ein Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels gem. §651 i BGB haften muss. Denn, dass die Reise frei von Mängel ist, gehört zu der geschuldeten Erfüllungspflicht eines Reiseveranstalters. Zum einen kann ein Reisefehler bestehe, der eine negative Abweichung zu dem vereinbarten Leistungsspektrum darstellt. Die zweite Möglichkeit ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Den Fall einer Flugzeitenverlegung würde ich persönlich unter ersteres einordnen.

Hier liegt ein Beförderungsmangel vor.

Dahingehend muss gesagt werden, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert werden. Jedenfalls muss man nun schauen, ob die Flugzeitenänderung auch tatsächlich einen Reisemangel darstellt oder, ob diese eine bloße Unannehmlichkeit ist.

Bislang wurde in der Rechtsprechung oftmals davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zeiten nur dann als Mangel angesehen werden, wenn nicht lediglich der erste und letzte Tag der Reise betroffen war. Wenn eine Änderung innerhalb dieser beider Tage ohne eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlag und zudem auch ein Änderungsvorbehalt in den AGB des jeweiligen Veranstalters festgehalten wurde, war dies bislang nur als Unannehmlichkeit zu betrachten, die nicht zu Ansprüchen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte führte. Eine Verschiebung bis hin zu 8 Stunden war zu tolerieren, so zumindest die Ansicht der Instanzgerichte. Bestätigt wird dies durch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Im Regelfall wurden allerdings oftmals erst Minderungen bejaht, wenn eine erhebliche Verschiebung von über einem Tag vorlag und die Reisenden dabei Urlaubstage verloren haben.

Als Reisender hast du gem. §651 i BGB jederzeit das Recht von der Reise zurückzutreten. Dabei kann es sein, dass erhebliche Stornogebühren für dich anfallen. Dies ist dann auch nicht immer vorteilhaft.

Insofern bin ich der Auffassung, dass in diesem Fall  von einem Reisemangel auszugehen ist. Somit stehen euch die Rechte des § 651i BGB zu. Du kannst damit den Reisepreis mindern. 

Da du dich bisher an deinen Reiseveranstalter gewandt hast, und dieser deiner Bitte nicht abhelfen wollte, kann es für dich durchaus ratsam sein, dich an einen Fachanwalt zu wenden. Hier in diesen Posts findest du vielleicht etwas hilfreiches:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen

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