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Hallo wir haben eine Reise nach Ägypten über tui gebucht mit der Airline tuifly jetzt haben wir erfahren das der Flug von just us air durchgeführt wird. Ist das alles so rechtens da wir unbedingt mit einer deutschen airline fliegen wollten und die Reise mit tuifly auch teurer war. Als mit ausländischen airline. Hinzu kommt das meine Frau Fluganst hat und wir deshalb eine Deutsche airline wollen. Die vom Reisebüro würden uns umbuchen kosten ca 600 euro
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben eine Pauschalreise mit TUI nach Ägypten gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flug statt mit  Tue Fly mit Just Us Air stattfinden soll, was für Sie nicht in Frage kommt. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter diese nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Der Wechsel der Fluggesellschaft müsste also einen Reisemangel darstellen.  Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Für eine bessere Einschätzung der Rechtslage, könnte es daher auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Dieser will für eine Umbuchung jedoch Mehrkosten. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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Hallo Sebastian,

Sie haben über Bücher eine Pauschalreise gebucht. Diese sollte eigentlich mit TUI stattfinden. Allerdings wurden Sie jetzt darüber informiert, dass der Flug auf Just us Air geändert wurde. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a ff BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m oder eine Kündigung gem. § 651 l am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann bzw. Sie die Reise kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651i Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.

Fraglich ist, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet. Dazu konnte ich folgende Urteile finden: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteil des LG Kleve finden, welches dem Reisenden eine Rücktrittsrecht gewährt.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

Eine Einschätzung der konkreten Rechtslage ist wegen der unterschiedlichen Urteile ziemlich schwer und lässt sich nicht eindeutig festlegen. 

Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es daher sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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