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Wir haben eine Pauschalreise über ein Reisebüro in Berlin gebucht. 7 Tage Ägypten von Berlin Schönefeld nach Marsa Alam und natürlich auch wieder zurück. Reiseveranstalter ist das Unternehmen „5 vor Flug“. Fluggesellschaft ist die Small Planet Airline. Nachdem der Hinflug problemlos lief, erfuhren wir 3 Tage vor dem Rückflug, dass wir statt von Marsa Alam mit small Planet nun von Hurghada aus fliegen mit Sund Air. Für uns bedeutete das wir statt um 10:30 Uhr bereits um 06:30 Uhr mit einem Bis abgeholt werden, was heißt wir können unser Frühstück nicht mehr genießen und haben anstatt eines 15 Minütigen Transfers zum Flughafen nun ein über 4 stündigen Transfer. Diese langen Transferzeiten wollte wir eigentlich bei nur einer Woche Urlaub vermeiden und haben genau aus diesem Grund die Reise so gebucht. Ist es Richtig das unser Ansprechpartner das Reisebüro ist und haben wir die Möglichkeit Regressansprüche zu stellen und wenn ja in welcher Höhe?

Viele Dank für mögliche Antworten
Gefragt in Rechtsberatung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise beim Unternehmen „5vorFlug“ gebucht. Die Reise nach Ägypten haben Sie auch angetreten. Nun haben Sie 3 Tage vor planmäßigen Rückflug eine Mitteilung erhalten, dass sich der Abflughafen in Ägypten von Marsa Alam auf Hurghada verlegt hat. Zudem wird der Flug nun von einer anderen Airline ausgeführt. Sie fragen sich nun, ob Sie aufgrund der nun 4 Stunden länger andauernden Transferzeit eine Möglichkeit haben Regressansprüche geltend zu machen. 

 

Zunächst einmal gilt festzuhalten, dass die rechtliche Grundlage die Normen des §§651 a-m des BGB bilden. Ebenso ist Ansprechpartner in erster Linie auch der Reiseveranstalter, hier also 5 vor Flug und nicht die Fluggesellschaft. Grund dafür ist, dass Sie mit dem Reiseveranstalter in einer direkten vertraglichen Beziehung stehen und dieser Ihnen die Erbringung der gebuchten Reiseleistung schuldet. Die Airline gilt in solchen Fällen wohl eher als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters. 

 

Ich persönlich sehe hier wohl am ehesten die Möglichkeit der Reisepreisminderung gem. §651 d BGB. Ein solcher Minderungsanspruch ist gegeben, wenn die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft ist. Wichtig ist dabei, dass eine Minderung nicht eintritt, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Deshalb sollten Sie sich unverzüglich mit den Reiseveranstalter 5vorFlug in Verbindung setzen. 


Nun muss geklärt werden, unter welchen Umständen man eine Reise als mangelhaft gem. §651 c I BGB bezeichnen kann. Der Gesetzgeber äußerte sich dahingehend wie folgt: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

 

Bei Ihnen kam es nun also zu einem Wechsel des Abflugflughafens sowie der ausführenden Airline. Ob dahingehend ein Mangel zu sehen ist, ist nicht immer einfach zu sagen, da immer auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, um zu schauen, wie erhebliche die nachträgliche Änderung im Endeffekt tatsächlich war. Hier sind ein paar beispielhafte Urteile zu ähnlichen Vorfällen: 

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04(bei Google eingeben: "2 C 655/04 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Wie Sie sehen kann man bei einer Änderung des Flughafens unter Umständen tatsächlich von einem Mangel ausgehen, der zu einer Minderung berechtigt. Ob dies in ihrem Fall auch der Fall ist, kommt wie bereits erwähnt darauf an, wie erheblich diese Veränderung in Bezug auf ihren Urlaub nun tatsächlich war. Die Änderung der Airline allein begründet in den meisten Fällen keinen Minderungsanspruch, zumindest soweit ich weiß. 

 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Minderung sich nicht auf den gesamten Urlaub bezieht, sondern in aller Regel nur auf die Zeit, in der diese Mangelhaft war. Bei speziellen Fragen sollten Sie sich allerdings lieber an einen Fachanwalt wenden. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Im Rahmen Ihrer Reise kam es zu einer Verschiebung des Flughafens auf dem Rückflug. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB gegenüber dem Reiseveranstalter, also in Ihrem Fall dem Reisebüro, ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Die Verschiebung des Flughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Demnach könnten Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine anteilige Reisepreisminderung haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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