Guten Tag,
Sie haben eine Pauschalreise beim Unternehmen „5vorFlug“ gebucht. Die Reise nach Ägypten haben Sie auch angetreten. Nun haben Sie 3 Tage vor planmäßigen Rückflug eine Mitteilung erhalten, dass sich der Abflughafen in Ägypten von Marsa Alam auf Hurghada verlegt hat. Zudem wird der Flug nun von einer anderen Airline ausgeführt. Sie fragen sich nun, ob Sie aufgrund der nun 4 Stunden länger andauernden Transferzeit eine Möglichkeit haben Regressansprüche geltend zu machen.
Zunächst einmal gilt festzuhalten, dass die rechtliche Grundlage die Normen des §§651 a-m des BGB bilden. Ebenso ist Ansprechpartner in erster Linie auch der Reiseveranstalter, hier also 5 vor Flug und nicht die Fluggesellschaft. Grund dafür ist, dass Sie mit dem Reiseveranstalter in einer direkten vertraglichen Beziehung stehen und dieser Ihnen die Erbringung der gebuchten Reiseleistung schuldet. Die Airline gilt in solchen Fällen wohl eher als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters.
Ich persönlich sehe hier wohl am ehesten die Möglichkeit der Reisepreisminderung gem. §651 d BGB. Ein solcher Minderungsanspruch ist gegeben, wenn die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft ist. Wichtig ist dabei, dass eine Minderung nicht eintritt, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Deshalb sollten Sie sich unverzüglich mit den Reiseveranstalter 5vorFlug in Verbindung setzen.
Nun muss geklärt werden, unter welchen Umständen man eine Reise als mangelhaft gem. §651 c I BGB bezeichnen kann. Der Gesetzgeber äußerte sich dahingehend wie folgt: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Bei Ihnen kam es nun also zu einem Wechsel des Abflugflughafens sowie der ausführenden Airline. Ob dahingehend ein Mangel zu sehen ist, ist nicht immer einfach zu sagen, da immer auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, um zu schauen, wie erhebliche die nachträgliche Änderung im Endeffekt tatsächlich war. Hier sind ein paar beispielhafte Urteile zu ähnlichen Vorfällen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.
AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04(bei Google eingeben: "2 C 655/04 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Wie Sie sehen kann man bei einer Änderung des Flughafens unter Umständen tatsächlich von einem Mangel ausgehen, der zu einer Minderung berechtigt. Ob dies in ihrem Fall auch der Fall ist, kommt wie bereits erwähnt darauf an, wie erheblich diese Veränderung in Bezug auf ihren Urlaub nun tatsächlich war. Die Änderung der Airline allein begründet in den meisten Fällen keinen Minderungsanspruch, zumindest soweit ich weiß.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Minderung sich nicht auf den gesamten Urlaub bezieht, sondern in aller Regel nur auf die Zeit, in der diese Mangelhaft war. Bei speziellen Fragen sollten Sie sich allerdings lieber an einen Fachanwalt wenden.