Anscheinend war ein gebuchter Flug von Marsa Alam nach Berlin überbucht, weshalb Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden, der allerdings aus Hurghada startete.
Möglicherweise könnten Sie daher gewisse Ansprüche gegen Small Planet Airlines haben, die sich aus der europ. Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004 ergeben könnten. Denn diese Verordnung gilt für alle Flüge die aus der Gemeinschaft starten und für alle Flüge, die aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat fliegen unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. Da Small Planet Airlines ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland hat, sollte dies daher kein Problem darstellen.
Ich denke, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der EG-VO handeln könnte. Eine solche wird laut Art. 2 j die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen, definiert.
Sie beschreiben hier, dass der ursprüngliche Flug abgeflogen ist, allerdings ohne Sie. Grund dafür war anscheinend eine Überbuchung. Gemäß Art. 4 I der VO muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen allerdings versuchen Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Erst, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden lassen, kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
So wie ich das verstehe, wurden Sie allerdings ohne vorher gefragt zu werden umgebucht. Daher liegt meines Erachtens nach hier eine Beförderungsverweigerung gegen ihren Willen vor. Daher müsste das ausführende Luftfahrtunternehmen betroffenen Reisenden unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 zur Verfügung stellen.
Letzteres gilt allerdings nur, solange keine vertretbaren Umstände vorlagen. Solche können beispielsweise in der Person des Reisenden liegen, wenn sie Belange der Luftsicherheit oder die Sicherheit anderer Fluggäste berührt. Hier kam es allerdings aus betrieblichen Gründen zur Überbuchung, für das die Airline ja selbst verantwortlich ist.
Daher müsste Ihnen also eigentlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zustehen:
- in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Dies stellt zumindest meine persönliche Meinung zu diesem Sachverhalt dar. Ich kann Ihnen ebenfalls empfehlen das folgende interessante Urteil auf der Website www.reise-recht-wiki.deim Volltext durchzulesen. Des Weiteren ist es im Zweifel sicherlich nicht schlecht, auf den Rat von Fachanwält*innen zu vertrauen.
BGH, Urt. v. 17.3.2015, Az.: X ZR 34/14
1. Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann.
2. Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber ausgestellten Beleg ergeben.
3. Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Luftverkehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird.