Hallo Andrea,
bei gebuchten Pauschalreisen sollte man einen blick in das Reiserecht des deutschen BGB werfen, welches in § 651 a ff. BGB geregelt ist.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass man sich bei einer Pauschalreise meines Wissens nach in erster Linie an den Reisveranstalter wendet, da dieser ja den Reisevertrag mit Ihnen eingegangen ist. D.h. eigentlich müsste dieser sich darum kümmern, dass Sie einen Flug rechtzeitig zu ihrem Reiseziel organisiert bekommen.
Da Sie nun auf einen späteren Flug umgebucht wurden, könnten sich daher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter FTI ergeben.
Ich kann mir hier nämlich gut vorstellen, dass die Verschiebung des Hinfluges eines Reisemangel begründen könnte. Wann dies vorliegt, ergibt sich aus § 651 i BGB.
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) 1 Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
3 Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ich würde meinen, dass hier eine wesentliche Reiseleistung, nämlich der Flug mit erheblicher Verspätung verschafft wird. Dies würde dann z. B. einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB begünstigen. Demnach könnte man für die Dauer des mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dabei ist für die Minderung der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
Daher sollten Sie, zumindest meiner Meinung nach an FTI direkt wenden. Weiterhin könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der doch recht komplexen Sachlage, ratsam sein, Anwält*innen mit Spezialisierung auf Reiserecht zu kontaktieren.