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Hallo in die Runde!

Folgender Fall: Pauschalreise FTI nach Ägypten mit small planet gebucht mit Abflug 05.08.2018 ab Düsseldorf. Am 20.07.2018 Information von FTI an unser Reisebüro, dass small planet die Maschine für den Abflugtag verkleinert und uns von der Passagierliste gestrichen hat. FTI als Alternative Berlin angeboten, seitens Reisebüro abgelehnt, da keine Möglichkeit war rechtzeitig dort hin zu kommen. Nach Rücksprache FTI Urlaub um 2 Tage nach hinten verschoben, da am 05.08.2018 keine weiteren Flüge nach Marsa Alam gehen und die nächsten freien Plätze frühestens am 07.08.2018. Von small planet keinerlei weitere Auskünfte an FTI, Freunde von uns mit derselben Buchung können fliegen.

Was haben wir ggf. für rechtliche Möglichkeiten gegen small planet? Von small planet keinerlei Umbuchung vorgesehen....

Vielen Dank im Voraus!!

Mit freundlichen Grüßen

Andrea
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Andrea, 

bei gebuchten Pauschalreisen sollte man einen blick in das Reiserecht des deutschen BGB werfen, welches in § 651 a ff. BGB geregelt ist. 

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass man sich bei einer Pauschalreise meines Wissens nach in erster Linie an den Reisveranstalter wendet, da dieser ja den Reisevertrag mit Ihnen eingegangen ist. D.h. eigentlich müsste dieser sich darum kümmern, dass Sie einen Flug rechtzeitig zu ihrem Reiseziel organisiert bekommen. 

Da Sie nun auf einen späteren Flug umgebucht wurden, könnten sich daher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter FTI ergeben. 

Ich kann mir hier nämlich gut vorstellen, dass die Verschiebung des Hinfluges eines Reisemangel begründen könnte. Wann dies vorliegt, ergibt sich aus § 651 i BGB

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) 1 Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten 

2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

3 Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Ich würde meinen, dass hier eine wesentliche Reiseleistung, nämlich der Flug mit erheblicher Verspätung verschafft wird. Dies würde dann z. B. einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB begünstigen. Demnach könnte man für die Dauer des mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dabei ist für die Minderung der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

Daher sollten Sie, zumindest meiner Meinung nach an FTI direkt wenden. Weiterhin könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der doch recht komplexen Sachlage, ratsam sein, Anwält*innen mit Spezialisierung auf Reiserecht zu kontaktieren. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Hallo Andrea, 

Sie haben eine Pauschalreise mit FTI nach Ägypten gebucht. Nun wurde bei Ihrem Flug mit Small Planet jedoch die Maschine verkleinert und Sie müssen nun 2 Tage später fliegen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen durch die Verschiebung der Flugzeiten bei einer Pauschalreise mit FTI zustehen.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, sollten Sie die Ansprüche in erster Linie gegen den Reiseveranstalter, also FTI geltend machen und nicht gegenüber der Fluggesellschaft Small Planet.

Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

Flugverlegung

Es könnte bei der Verschiebung Ihres Fluges um 2 Tage nach hinten ein Reisemangel vorliegen. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Bei Ihrem Hinflug beträgt die Verschiebung Ihres Fluges 2 Tage. Diese Grenze überschreitet die 8 Stunden Grenze des OLG Düsseldorf bei weitem. Daher könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass Sie die Reise wegen des Hinfluges um einen bestimmten Betrag mindern können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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