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Ich habe wegen einer größeren Flugverspätung bei einer Pauschalreise Anrecht auf Entschädigung (400€). Nun hat die Airline leider Insolvenz angemeldet, sodass ich Bedenken habe, mein Recht hier durchsetzen zu können.
Der Reiseveranstalter hatte mit zuvor mitgeteilt, dass ich die Ansprüche nur direkt bei der Airline geltend machen kann. Stimmt das? Oder kann ich die Entschädigung auch beim Reiseveranstalter einfordern?

Danke

Daniel
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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3 Antworten

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Hallo Daniel, 

 

es kam also während einer gebuchten Pauschalreise zu einer größeren Flugverspätung, weshalb du gerne die 400 Euro an Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen würdest. Nun ist Small Planet Airlines allerdings insolvent gegangen. Der Reiseveranstalter wendet eine Haftung ab. 

 

Bei einer Insolvenz eines Flugunternehmens gibt es natürlich häufig massenweise Gläubiger. Zuerst werden allerdings alle vorrangigen Gläubiger befriedigt, was häufig größere Firmen (bspw. Zulieferer) sind. In der Regel müssen Flugreisende da wohl zurück stecken. Nur wenn am Ende des Verfahrens noch Vermögen über sein sollte, kann es sein, dass dieses anteilige auf die jeweiligen Forderung der einzelnen Schuldner aufgeteilt wird. Dies ist allerdings ein langwieriges Verfahren uns lässt meiner Meinung nach nicht viel Hoffnung über. 

 

Grundsätzlich gilt allerdings zu beachten, dass wenn man eine Pauschalreise gebucht hat, der Vertrag über diese Reise ja erster Linie mit dem Reiseveranstalter geschlossen wurde und nicht direkt mit dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen. Laut dem deutschen Reisevertragsrecht sollten Sie ihre Ansprüche daher also gegen den Reiseveranstalter wenden. Allerdings kann nicht der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dafür kommen allerdings andere Möglichkeiten in Frage. 

Beispielsweise zu nennen ist dabei ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB). Zu beachten gilt dabei allerdings das Erfordernis einer Mängelanzeige n. § 651 o BGB

 

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

 

Natürlich kann es sein, dass eine mögliche Minderung nicht in selbiger Höhe anfällt, wie es in der Flugastrechteverordnung normiert ist. Bei Pauschalreisen wird nämlich eher an die Höhe des Reisepreises angeknüpft. Aus der Frankfurter Tabelle kann man dann Anhaltspunkte für eine mögliche Minderungshöhe entnehmen. Bspw. kann man bei einer Verspätung ab 5 Stunden von einer Minderung in Höhe von 5% rechnen. 

Letztlich sprechen diese Ausführungen allerdings nur für mein persönliches Rechtsverständnis. Wenn es um so komplexe Angelegenheiten wie einer Insolvenz kommt, ist es sicherlich ratsam, einen Fachanwalt / eine Fachanwältin einzuschalten. Vor einiger Zeit kam es ja auch bei Air Berlin zu einer Insolvenz, worüber im Forum viel diskutiert wurde. Ich empfehle dazu einige Beiträge durchzulesen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Daniel, 

es kam also während einer gebuchten Pauschalreise zu einer größeren Flugverspätung, weshalb du gerne die 400 Euro an Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen würdest. Nun ist Small Planet Airlines allerdings insolvent gegangen. Der Reiseveranstalter wendet eine Haftung ab. 

Bei einer Insolvenz eines Flugunternehmens gibt es natürlich häufig massenweise Gläubiger. Zuerst werden allerdings alle vorrangigen Gläubiger befriedigt, was häufig größere Firmen (bspw. Zulieferer) sind. In der Regel müssen Flugreisende da wohl zurück stecken. Nur wenn am Ende des Verfahrens noch Vermögen über sein sollte, kann es sein, dass dieses anteilige auf die jeweiligen Forderung der einzelnen Schuldner aufgeteilt wird. Dies ist allerdings ein langwieriges Verfahren uns lässt meiner Meinung nach nicht viel Hoffnung über. 

Grundsätzlich gilt allerdings zu beachten, dass wenn man eine Pauschalreise gebucht hat, der Vertrag über diese Reise ja erster Linie mit dem Reiseveranstalter geschlossen wurde und nicht direkt mit dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen. Laut dem deutschen Reisevertragsrecht sollten Sie ihre Ansprüche daher also gegen den Reiseveranstalter wenden. Allerdings kann nicht der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dafür kommen allerdings andere Möglichkeiten in Frage. 

Beispielsweise zu nennen ist dabei ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB). Zu beachten gilt dabei allerdings das Erfordernis einer Mängelanzeige n. § 651 o BGB

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Natürlich kann es sein, dass eine mögliche Minderung nicht in selbiger Höhe anfällt, wie es in der Flugastrechteverordnung normiert ist. Bei Pauschalreisen wird nämlich eher an die Höhe des Reisepreises angeknüpft. Aus der Frankfurter Tabelle kann man dann Anhaltspunkte für eine mögliche Minderungshöhe entnehmen. Bspw. kann man bei einer Verspätung ab 5 Stunden von einer Minderung in Höhe von 5% rechnen. 

Letztlich sprechen diese Ausführungen allerdings nur für mein persönliches Rechtsverständnis. Wenn es um so komplexe Angelegenheiten wie einer Insolvenz kommt, ist es sicherlich ratsam, einen Fachanwalt / eine Fachanwältin einzuschalten. Vor einiger Zeit kam es ja auch bei Air Berlin zu einer Insolvenz, worüber im Forum viel diskutiert wurde. Ich empfehle dazu einige Beiträge durchzulesen.

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Hallo Daniel, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Bei dieser kam es jedoch zu einer Verspätung bei Ihrem Flug mit Small Planet Airlines. 

Bei einer Flugverspätung kommen wie Sie bereits festgestellt haben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft, also Small Planet Airlines aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

Diese wollten Sie geltend machen, allerdings ist Small Planet Airlines leider insolvent, weshalb Sie befürchten, dass Sie die Ausgleichszahlungen nicht erhalten. 

Nun fragen Sie sich, ob Sie vielleicht auch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können. Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

Flugverspätung

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben, wenn die Verspätung die 8 Stunden Grenze des OLG Düsseldorf überschreitet. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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