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Hallo, 

leider sind ihre Aussagen nicht so umfassend. Meine Schilderungen beziehen sich jetzt nur auf allgemeine Annahmen. 

Ich gehe von einer normalen Individualflugverbindung aus. Ebenso gehe ich davon aus, dass der Flug mit Small Planet annulliert wurde. Ihnen wurde ein Ersatzflug mit TUIFly angeboten. 

Dabei ist allerdings nur noch Handgepäck innbegriffen. 

 

Ob dies an sich legal ist, kann ich gerade nicht wirklich beantworten. Allerdings kann ich Hinweise für andere rechtliche Möglichkeiten geben. 

Meiner Meinung nach könnte die europäische Fluggastrechteverordnung Aufschluss geben. 

 

Bei einer Annullierung kommen insb. Ansprüche aus Art. 7 und 8 in Frage. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Art. 7 der VO ist als eine Art Entschädigung gedacht, um die Unannehmlichkeiten zu kompensieren, die aus einer Annullierung resultieren. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergeben sich wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen. Insbesondere wenn die 2 Wochen-Frist greift, muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistungen nicht zahlen. 

 

Allerdings kann dann immer noch ein Anspruch auf Unterstützungsleistung gem. Art. 8 der Verordnung in Betracht kommen. 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die Option einer anderweitige Beförderung wurde Ihnen bereits angeboten. Nehmen Sie den Ersatzflug an, so bleibt es wohl dabei. Alternativ kann die erste Option gewählt werden und neue Flüge gebucht werden. 

Dies war jetzt vielleicht nicht die passende Antwort zu ihre Frage, aber ich dachte ich beschreibe ein paar Optionen. Melden Sie sich gerne für konkretere Info´s oder fragen Sie im Zweifel einen Fachanwalt.

 

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