Sie haben eine Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass sich der Flughafen geändert hat. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ich gehe davon aus, dass Sie im Vertrag ausdrücklich die Beförderung von und nach Köln vereinbart haben und das daher ein Reisemangel vorliegt. Dazu auch folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.
Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3.
Sie könnten zunächst einmal den Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB dazu auffordern den Reisemangel zu beheben, also Abhilfe zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie aus Abs. 2 dann ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten dadurch also auch die Erstattung der Transferkosten verlangen.
Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, könnten Sie den Reisepreis dann mindern gem. § 651 m BGB.
Falls Sie die Reise so überhaupt nicht mehr antreten wollen, können Sie auch gem. § 651 l BGB wegen Mangels kündigen. Dafür müsste der Mangel allerdings zum einen erheblich sein und zum anderen müssten Sie dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gegeben haben, selbst Abhilfe i.S.d. § 651 k BGB zu schaffen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.