Hallo Mariya Manilova,
bei eurer Pauschalreise wurdet ihr auf eurem Rückflug wegen einem Computerfehler auf einen anderen Flug umgebucht, was dazu führte, dass ihr erst knapp 11 Stunden später als geplant an eurem Zielort ankamt.
Du fragst dich, ob ihr deshalb eine Entschädigung verlangen könnt.
Bei Pauschalreisen ergeben sich meiner Meinung nach Ansprüche in erster Linie aus den §§ 651 a - m BGB. Es könnte sein, dass du einen Anspruch aus § 651d BGB auf Minderung des Reisepreises wegen Vorliegen eines Mangels hast.
Ein Mangel liegt nach § 651c BGB vor:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
So auch das AG Köln:
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Die Tatsache, dass euer Reiseveranstalter euch nicht auf den eigentlich vorgesehenen Flug gebucht hat, und ihr deshalb umgebucht wurdet, könnte ein Mangel sein. Andererseits auch die Tatsache an sich, dass ihr 11 Stunden später als geplant an eurem Zielort ankamt.
Der BGH dazu:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Danach ist es also erst einmal unzulässig für einen Reiseveranstalter, sich die Möglichkeit solcher Umbuchungen vorzubehalten.
Darüber hinaus können Verschiebungen aber an sich noch in Ordnung sein:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Der Zeitrahmen wurde durch das OLG Düsseldorf auf maximal 8 Stunden festgelegt. Eure Verschiebung erfolgte um knapp 11 Stunden.
Meiner Meinung nach könnte deshalb eure Reise mangelbehaftet sein. Also mangelhaft wegen dieser zeitlichen Verschiebung um 11 Stunden. Auch die Zumutbarkeit des Mangels muss berücksichtigt werden. So das OLG Düsseldorf:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Dazu weiter das LG Hamburg:
LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2012, Az.: 313 O 55/11 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Hamburg 313 O 55/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei Flugzeitenänderungen ist ein Mangel immer dann gegeben, wenn sich entweder der An- oder Abreisetag ändern oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird.
Ihr wurdet nicht auf einen anderen Tag umgebucht, allerdings gegen Abend. Die Reise von Palma nach Deutschland dauert ja allerdings nicht so lange, insofern seid ihr denke ich vor Einbruch der Nacht Zuhause angekommen - aber das vermute ich nur, da du darüber keine Details geschrieben hast. Zur Einstufung:
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt. Minderung verneint.
Insofern denke ich, dass das schonmal unproblematisch ist. Allerdings kam es ursprünglich an sich wegen einem Fehler auf Seiten des Reiseveranstalters, einem Computerfehler, zu dieser Umbuchung, und nicht etwa wegen einer manchmal dem Flugverkehr anheim fallenden Eigenheit, oder einem Versagen der Fluggesellschaft.
Die Notwendigkeit der Umbuchung ist deshalb, so meine Meinung, direkt auf euren Reiseveranstalter zurückzuführen, und es erscheint mir als für euch nicht zumutbar diesen Fehler und die daraus für euch erwachsenden Umstände entschädigungslos hinzunehmen.
Ein Urteil bezüglich eines Computerfehlers einer Airline, die zu solchen Folgen geführt hätte ist mir leider nicht bekannt. Deshalb ist es schwierig eine Aussage zu treffen. Ich denke aber schon, dass eine Flugzeitenänderung wegen Fehlern des Reisebüros zu entschädigen ist. So auch weiter unten das Urteil des AG Düsseldorf in Bezug auf die Anwendbarkeit der EU-VO in solchen Fällen.
Solch ein Mangel muss darüber hinaus sofort bei deinem Reiseveranstalter angezeigt werden, so § 651 d BGB.
Außerdem bist du in der Pflicht, den von dir behaupteten Mangel glaubhaft darzulegen und das heißt, beschreiben was dir zugesichert war und inwiefern dann Mängel aufgetreten sind.
AG Duisburg, Urt. v. 01. Oktober 2008, Az. 27 C 1039/08:
„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]
Eine Minderung wird dann meines Wissens nach nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen sein:
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.
Fortsetzung folgt...