Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flughafen sich verändert hat. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ob die Änderung des Flughafens einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
AG Hannover, Urt. v. 10.01.2012, Az: 426 C 9598/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 426 C 9598/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Änderung des Abflugflughafens kann eine Minderung des Reisepreises für den jeweiligen Tag begründen.
AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 154 C 19092/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Türkeiurlauber forderte eine Reisepreisminderung für eine Flugdatenänderung. Das Gericht entschied, dass die Änderung des Flughafens einen Mangel darstellte.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass bei einer Verlegung des Flughafens ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am interessantesten scheint für Sie die Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB. Danach können Sie je nach schwere des Reisemangels eine Minderung des Reisepreises verlangen.
Weiterhin könnten Sie unbeschadet des Minderungsanspruchs auch einen Schadensersatzanspruch gem. § 651 n BGB haben:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
| 1. | ist vom Reisenden verschuldet, |
| 2. | ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder |
| 3. | wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. |
Sie könnten also neben einer Reisepreisminderung auch die Kosten für die zusätzliche Reise vom Reiseveranstalter erstattet verlangen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.