Hallo,
es geht um einen annullierten Flug von Stuttgart nach Rumänien. Dieser sollte am 10.04 stattfinden. Ihrer Tante wurde ein Alternativflug ab Stuttgart angeboten.
Aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 könnten sich nun verschiedene rechtliche Möglichkeiten ergeben.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Da es sich vorliegend um eine Flugannullierung handelt, kann es sehr empfehlenswert sein, wenn Sie einen Blick auf Art. 5 der Verordnung werfen. Sind Reisende von einer Annullierung betroffen, so kann bspw. ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen in Raum stehen.
Ein solcher ergibt sich aus Art. 7 der VO:
Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen..
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Problematisch könnte vorliegend sein, dass ihr die Information über die Annullierung und ein anderweitiges Angebot über 2 Wochen vorher bekommen habt. Dazu ist in Art. 5 I c i) nämlich eine Ausnahme zur Zahlungspflicht einer Airline normiert.
Folglich würde ich schätzen, dass die Airline keine Ausgleichszahlungen zu zahlen hat.
Ihr fragt euch allerdings sowieso eher, ob eine Stornierungsmöglichkeit ein Frage kommt. Dazu hier der Gesetzestext des Art. 8:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Daher besteht tatschlich die Möglichkeit, dass die Flugscheinkosten zurückerstattet werden und ihre Tante sich nun selbst um einen neuen Flug kümmert.
Dazu ist es empfehlenswert, wenn Sie sich an die Airline direkt wenden. Natürlich kann auch ein Rat von Rechtsanwälten hier helfen, da diese Ausführung natürlich meine eigene Perspektive wiederspiegelt. Weiterhin könnte ich mir vorstellen, dass es nützlich wäre, wenn Sie sich andere Forenbeiträge zum Thema der Flugannullierung bei verlegtem Flughafen durchlesen.